Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311) |
(1) 1Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. 2Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat. 3Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
(2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde vom 28.08.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2014 | Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde | 28.08.2013 |
Rechtsprechung zu § 295 FamFG
51 Entscheidungen zu § 295 FamFG in unserer Datenbank:
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§ 295 FamFG in Nachschlagewerken
- § 295 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Arztzeugnis
Aufhebung der Betreuung
Beschwerde
Betreuerbestellung
Betreuerwechsel
Betreuungsverfahren
Einwilligungsvorbehalt
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Rechtsmittel
Vorführung
Ärztliches Zeugnis