Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311) |
(1) 1Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. 2Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat. 3Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
(2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde vom 28.08.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2014 | Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde | 28.08.2013 |
vorbehalts § 294Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 295Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 296Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers § 297Sterilisation § 298Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 299Verfahren in anderen Entscheidungen § 300Einstweilige Anordnung § 301Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit § 302Dauer der einstweiligen Anordnung § 303Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 304Beschwerde der Staatskasse § 305Beschwerde des Untergebrachten § 306Aufhebung des Einwilligungs-
vorbehalts § 307Kosten in Betreuungssachen § 308Mitteilung von Entscheidungen § 309Besondere Mitteilungen § 310Mitteilungen während einer Unterbringungs-
maßnahme § 311Mitteilungen zur Strafverfolgung
Rechtsprechung zu § 295 FamFG
84 Entscheidungen zu § 295 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.02.2022 - XII ZB 424/21
- BGH, 27.10.2021 - XII ZB 114/21
Anhörung des Betroffenen im Zusammenhang mit der Verlängerung der für ihn ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bamberg, 09.02.2021 - 43 T 95/20
"Krieg" mit den Behörden - Gründe für die Erweiterung einer Betreuung
- LG Bamberg, 09.02.2021 - 43 T 95/20
- OLG Naumburg, 12.02.2015 - 2 Wx 9/14
Betreuungsverfahren: Vergütung des medizinischen Sachverständigen für eine vom ...
- BGH, 23.08.2017 - XII ZB 187/17
Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts: Anforderungen an das ...
Zum selben Verfahren:
- LG Verden, 17.03.2017 - 1 T 11/17
Betreuungssache: Verlängerung einer bestehenden Betreuung und Erweiterung um den ...
- LG Verden, 17.03.2017 - 1 T 11/17
- BGH, 29.06.2016 - XII ZB 48/16
Verfahren über die Verlängerung der Betreuung: Zulässigkeit der Anhörung des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Essen, 29.12.2015 - 7 T 328/15
Betreuungsbedürftigkeit eines Betroffenen aufgrund einer Erkrankung (hier: ...
- LG Essen, 29.12.2015 - 7 T 328/15
- BGH, 10.03.2021 - XII ZB 174/20
Abweichung bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen ...
- BGH, 28.10.2020 - XII ZB 313/20
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen mangels Zulassung
§ 295 FamFG in Nachschlagewerken
- § 295 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Arztzeugnis
Aufhebung der Betreuung
Beschwerde
Betreuerbestellung
Betreuerwechsel
Betreuungsverfahren
Einwilligungsvorbehalt
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Rechtsmittel
Vorführung
Ärztliches Zeugnis