Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311) |
(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über
1. | die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, | |
2. | Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme |
zu.
(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
(4) 1Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. 2Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.
ermächtigung § 292aZahlungen an die Staatskasse § 293Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 294Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 295Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 296Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers § 297Sterilisation § 298Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 299Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungs-
verfahren § 300Einstweilige Anordnung § 301Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit § 302Dauer der einstweiligen Anordnung § 303Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 304Beschwerde der Staatskasse § 305Beschwerde des Untergebrachten § 306Aufhebung des Einwilligungs-
vorbehalts § 307Kosten in Betreuungssachen § 308Mitteilung von Entscheidungen § 309Mitteilungen an die Meldebehörde § 309aMitteilungen an die Betreuungsbehörde § 310Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme § 311Mitteilungen zur Strafverfolgung
Rechtsprechung zu § 303 FamFG
225 Entscheidungen zu § 303 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 08.03.2023 - XII ZB 283/22
Beschwerde des Angehörigen im Interesse des Betroffenen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 ...
- BGH, 08.01.2020 - XII ZB 410/19
Dienen des Rechtsmittels dem objektiven Interesse des Betroffenen als maßgeblich ...
- BGH, 17.06.2020 - XII ZB 574/19
Betreuungsverfahren: Beschwerderecht der Angehörigen gegen von Amts wegen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.03.2020 - XII ZB 474/19
Betreuungsrechtliche Genehmigung: Beschwerdebefugnis; Anfechtung einer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 14.10.2020 - XII ZB 91/20
Wenden eines Beteiligten eines Betreuungsverfahrens gegen die den ...
- BGH, 07.05.2014 - XII ZB 138/13
Betreuungsverfahren: Beschwerdebefugnis naher Angehöriger gegen Ablehnung der ...
- BGH, 11.12.2019 - XII ZB 357/19
Fehlende Prüfung der Beschwerdeberechtigung aus § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG vor ...
- BGH, 18.10.2017 - XII ZB 213/16
Betreuungssache: Bewirkung einer Beteiligung durch Bekanntgabe der ...
§ 303 FamFG in Nachschlagewerken
- § 303 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufhebung der Betreuung
Beaufsichtigung
Beschwerde
Bestellung mehrerer Betreuer
Betreuerwechsel
Betreuungsaufhebung
Betreuungsverfahren
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Genehmigungspflichten
Gerichtsbeschluss
Rechtsbeschwerde
Rechtsmittel
Zwangsgeld