Rechtspflegergesetz
2. Abschnitt - Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren (§§ 14 - 19b) |
(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den vorstehenden Vorschriften bestimmten Richtervorbehalte ganz oder teilweise aufzuheben, soweit sie folgende Angelegenheiten betreffen:
1. | die Geschäfte nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 und 10 sowie § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, soweit sie nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers auf Grund der §§ 1896 und 1908a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1905 und 1908d des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 278 Abs. 5 und § 283 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen; | |
2. | die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, soweit sie den nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 und 10 dieses Gesetzes ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen; | |
3. | die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 2; | |
4. | die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 5, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat; | |
5. | die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sowie Absatz 2; | |
6. | die Geschäfte nach § 17 Nr. 1. |
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) In der Verordnung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit bei den Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.
(3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 1 Nr. 1 hinsichtlich der Auswahl und Bestellung eines Betreuers Gebrauch gemacht wird, sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Bestellung eines Betreuers auch für die Anordnung einer Betreuung und Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
Hinweis der Redaktion:Die Verordnung des Justizministeriums zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger vom 3.12.2004 (GBl. S. 919) hat folgenden Wortlaut:
§ 1
Die in § 17 Nr. 1 und 2 Buchst. b des Rechtspflegergesetzes bestimmten Richtervorbehalte werden aufgehoben.
§ 2
Die Geschäfte der Amtshilfe werden dem Rechtspfleger übertragen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Für die am 31. Dezember 2004 bereits anhängigen Verfahren bleibt die bestehende Zuständigkeit unberührt
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
17.08.2015 | Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 29.06.2015 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften | 05.12.2012 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
01.07.2005 | Zweites Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz - 2. BtÄndG) | 21.04.2005 | |
01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 |
gerichtliche Zuweisungssachen § 16Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis § 17Registersachen und unternehmens-
rechtliche Verfahren § 18Insolvenzverfahren § 19Aufhebung von Richtervorbehalten § 19aVerfahren nach dem internationalen Insolvenzrecht § 19bSchiffahrts-
rechtliches Verteilungsverfahren
Rechtsprechung zu § 19 RPflG
37 Entscheidungen zu § 19 RPflG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 10.03.2022 - 21 W 175/21
Erbschein: Fehlen von Verzichtserklärungen
- BGH, 11.01.2017 - XII ZB 305/16
Betreuungssache: Aufhebung des Richtervorbehalts für die Bestellung eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Mainz, 18.05.2016 - 8 T 83/16
Zum Richtervorbehalt bei Entziehung der Vertretung
- LG Mainz, 18.05.2016 - 8 T 83/16
- OLG Braunschweig, 10.08.2020 - 3 W 92/20
Funktionelle Zuständigkeit des Nachlassrichters in streitigen ...
- OLG Braunschweig, 17.12.2021 - 3 W 48/21
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- OLG Braunschweig, 13.01.2021 - 3 W 118/20
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- OLG Hamburg, 07.03.2018 - 2 W 31/16
Erbscheinsverfahren: Umfang des Richtervorbehalts in Hamburg
- OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 20 W 155/15
Voraussetzungen der Rüge der Verletzung rechlichen Gehörs nach § 44 FamFG
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 20 W 392/15
Voraussetzungen für die Erteilung eines Alleinerbscheins
- OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 20 W 392/15
- BGH, 13.01.2016 - XII ZB 101/13
Vergütungsfestsetzung für den Betreuer: Dauer einer vorläufigen ...
§ 19 RPflG in Nachschlagewerken
- § 19 RPflG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz
Betreuungsverfahren
Querverweise
Auf § 19 RPflG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 (Übertragene Geschäfte)