Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 10 - Maklervertrag (§§ 652 - 656) |
Untertitel 2 - Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen (§§ 655a - 655e) |
(1) 1Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher
gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. 2Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen, die den Ausnahmen des § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Satz 2 entsprechen, gelten die Vorschriften dieses Untertitels nicht.
(2) 1Der Darlehensvermittler ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 247 § 13 Absatz 2 und § 13b Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. 2Der Darlehensvermittler ist gegenüber dem Verbraucher zusätzlich wie ein Darlehensgeber gemäß § 491a verpflichtet. 3Satz 2 gilt nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in lediglich untergeordneter Funktion als Darlehensvermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen oder von entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen tätig werden, etwa indem sie als Nebenleistung den Abschluss eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags vermitteln.
(3) 1Bietet der Darlehensvermittler im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags oder entsprechender entgeltlicher Finanzierungshilfen Beratungsleistungen gemäß § 511 Absatz 1 an, so gilt § 511 entsprechend. 2§ 511 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Darlehensvermittler eine ausreichende Zahl von am Markt verfügbaren Darlehensverträgen zu prüfen hat. 3Ist der Darlehensvermittler nur im Namen und unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Verantwortung nur eines Darlehensgebers oder einer begrenzten Zahl von Darlehensgebern tätig, die am Markt keine Mehrheit darstellt, so braucht der Darlehensvermittler abweichend von Satz 2 nur Darlehensverträge aus der Produktpalette dieser Darlehensgeber zu berücksichtigen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.03.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften | 11.03.2016 | |
30.07.2010 | Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts | 24.07.2010 | |
11.06.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 655a BGB
13 Entscheidungen zu § 655a BGB in unserer Datenbank:
- LG Heilbronn, 30.01.2018 - 6 O 358/17
Pkw-Finanzierung durch Verbraucherdarlehensvertrag: Voraussetzungen für den ...
- LG Wuppertal, 27.05.2020 - 3 O 401/19
- LG Wuppertal, 20.03.2019 - 3 O 310/18
- OLG Hamburg, 18.11.2011 - 9 U 97/11
Ratenzuschläge in Versicherungsbedingungen- OLG Hamburg weist Klagen der ...
- OLG Hamburg, 18.11.2011 - 9 U 103/11
Ratenzuschläge in Versicherungsbedingungen- OLG Hamburg weist Klagen der ...
- OLG Hamburg, 18.11.2011 - 9 U 108/11
Ratenzuschläge in Versicherungsbedingungen- OLG Hamburg weist Klagen der ...
- OLG München, 18.03.2010 - 29 U 5513/09
Wettbewerbswidrige Verbraucherdarlehensvermittlung: Entrichtung eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG München II, 18.11.2009 - 1 HKO 3775/09
Unentgeltliche Kreditvermittlung: Verknüpfung mit einem kostenpflichtigen Vertrag ...
- LG München II, 18.11.2009 - 1 HKO 3775/09
- OLG Stuttgart, 15.07.2009 - 3 U 25/09
Darlehensvermittlungsvertrag: Pflichtverletzung des Maklers durch unterlassenen ...
- BGH, 07.07.2005 - III ZR 397/04
Provisionsanspruch des Kreditvermittlers bei Formnichtigkeit des vermittelten ...
Querverweise
Auf § 655a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Maklervertrag
- Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen
- § 655c (Vergütung)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Außergerichtliche Schlichtung
- § 14 (Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 655a BGB:
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 2 Nr. 1 (Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken) (zu §§ 655a ff)