Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 515) |
| Untertitel 4 - Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (§ 511) |
(1) Bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer individuelle Empfehlungen zu einem oder mehreren Geschäften erteilt, die im Zusammenhang mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag stehen (Beratungsleistungen), hat er den Darlehensnehmer über die sich aus Artikel 247 § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu informieren.
(2) 1Vor Erbringung der Beratungsleistung hat sich der Darlehensgeber über den Bedarf, die persönliche und finanzielle Situation sowie über die Präferenzen und Ziele des Darlehensnehmers zu informieren, soweit dies für eine passende Empfehlung eines Darlehensvertrags erforderlich ist. 2Auf Grundlage dieser aktuellen Informationen und unter Zugrundelegung realistischer Annahmen hinsichtlich der Risiken, die für den Darlehensnehmer während der Laufzeit des Darlehensvertrags zu erwarten sind, hat der Darlehensgeber eine ausreichende Zahl an Darlehensverträgen zumindest aus seiner Produktpalette auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
(3) 1Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer auf Grund der Prüfung gemäß Absatz 2 ein geeignetes oder mehrere geeignete Produkte zu empfehlen oder ihn darauf hinzuweisen, dass er kein Produkt empfehlen kann. 2Die Empfehlung oder der Hinweis ist dem Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 21.03.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften | 11.03.2016 | |
| 11.06.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 |
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Rechtsprechung zu § 511 BGB
103 Entscheidungen zu § 511 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.02.2025 - I ZR 122/23
Umfang der Aufklärungspflicht eines nicht gebundenen Darlehensvermittlers
- LG Bielefeld, 08.09.2026 - 9 O 232/25
- LG Limburg, 07.08.2026 - 1 O 195/25
- LG Hanau, 27.05.2026 - 7 O 1195/25
Keine Einordnung eines Mietvertrags mit Kaufoption als ...
- BGH, 16.02.2016 - XI ZR 96/15
Zu Formularklauseln über Abzugsbeträge bei Förderdarlehen (KfW-Darlehen)
- KG, 21.01.2021 - 4 U 1033/20
Verbraucherkreditvertrag: Örtliche Zuständigkeit bei negativer ...
- OLG Koblenz, 03.12.2021 - 3 U 2206/19
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- OLG Saarbrücken, 28.01.2021 - 4 U 7/20
1. Auch nach der im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ...
- OLG Brandenburg, 28.08.2024 - 4 U 29/24
Schriftformerfordernis bei Änderung eines Darlehensvertrages
- OLG Naumburg, 26.05.2015 - 7 U 13/15
Rechtliche Einordnung eines Studienförderung; Anforderungen an die ...
Querverweise
Auf § 511 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
- Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
- § 312g (Widerrufsrecht)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Maklervertrag
- Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen
- § 655a (Darlehensvermittlungsvertrag)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Außergerichtliche Schlichtung
- § 14 (Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 2. Kreditgeschäft
- § 18a (Verbraucherdarlehen und entgeltliche Finanzierungshilfen; Verordnungsermächtigung)