Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 515) |
Untertitel 5 - Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer (§§ 512 - 513) |
Die §§ 491 bis 512 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75 000 Euro oder die Verordnung (EU) 1503/2020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 1129/2017 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) ist anwendbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften vom 03.06.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2022 | Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften | 03.06.2021 | |
21.03.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften | 11.03.2016 | |
11.06.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 513 BGB
36 Entscheidungen zu § 513 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Bremen, 08.06.2021 - 1 U 24/21
Zur Darlegungs- und Beweislast für eine Verbrauchereigenschaft bei einem ...
- OLG München, 18.06.2020 - 32 U 7119/19
Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung unterliegt nicht dem Anwendungsbereich ...
- OLG Stuttgart, 02.07.2019 - 6 U 232/18
Ansprüche aus dem Leasingvertrag für ein Kfz
- BGH, 24.10.2017 - XI ZR 189/17
Abgrenzung einer privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung; ...
- OLG München, 25.01.2017 - 7 U 2988/16
Zu den Grenzen einer Durchsetzungssperre für Anspruch auf Rückzahlung eines ...
- OLG Naumburg, 15.03.2016 - 12 Wx 22/15
Grundbucheintragung: Gemeinschaftliche Bestellung eines Vorkaufsrechts zugunsten ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Naumburg, 10.03.2016 - 12 Wx 22/15
Zulässigkeit der gemeinschaftlichen Bestellung eines Vorkaufsrechts zu Gunsten ...
- OLG Naumburg, 10.03.2016 - 12 Wx 22/15
- LG Nürnberg-Fürth, 02.12.2019 - 6 O 5227/18
Verjährung des Rückzahlungsanspruchs aus Darlehen
- VG München, 04.04.2017 - M 4 K 16.451
Streit um Bewertung der Ersten Juristischen Pflichtfachprüfung
- VG Würzburg, 18.12.2020 - W 2 K 20.2081
Nachprüfungsverfahren, Beurteilungsspielraum, Bewertungsfehler, ...
Querverweise
Auf § 513 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
- Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
- § 312g (Widerrufsrecht)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Maklervertrag
- Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen
- § 655e (Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer)