Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 515) |
| Untertitel 5 - Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer (§§ 512 - 513) |
Die §§ 491 bis 512 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75 000 Euro oder die Verordnung (EU) 1503/2020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 1129/2017 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) ist anwendbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften vom 03.06.2021
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2022 | Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften | 03.06.2021 | |
| 21.03.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften | 11.03.2016 | |
| 11.06.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 513 BGB
49 Entscheidungen zu § 513 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 24.05.2023 - 26 U 78/21
Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung in dem Gründungsvertrag eines ...
- OLG Stuttgart, 04.02.2025 - 6 U 46/24
Verbrauchereigenschaft bei kombiniertem Vertrag und Online-Unterricht als ...
- OLG Stuttgart, 02.07.2019 - 6 U 232/18
Anwendbarkeit des Verbraucherkreditrechts auf Verträge mit Finanzierungshilfe: ...
- VG Ansbach, 22.04.2022 - AN 2 K 19.00069
Versäumung der Begründungsfrist im Nachprüfungsverfahren, Rüge von ...
- VG Würzburg, 18.12.2020 - W 2 K 20.2081
Umfang und Anforderungen an die Überprüfung von Prüfungsentscheidungen (1. ...
- OLG Oldenburg, 02.05.2024 - 8 U 46/23
Widerruf der auf den Abschluss des Restwertleasingvertrags gerichteten ...
- OLG Bremen, 08.06.2021 - 1 U 24/21
Zur Darlegungs- und Beweislast für eine Verbrauchereigenschaft bei einem ...
- OLG München, 13.06.2024 - 14 U 4352/23
Gesellschafterdarlehen, Rückforderungsansprüche, Geschäftsführerhaftung, ...
- BGH, 24.10.2017 - XI ZR 189/17
Abgrenzung einer privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung; ...
- OLG München, 18.06.2020 - 32 U 7119/19
Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung unterliegt nicht dem Anwendungsbereich ...
Querverweise
Auf § 513 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
- Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
- § 312g (Widerrufsrecht)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Maklervertrag
- Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen
- § 655e (Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer)