Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 515) |
Untertitel 5 - Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer (§§ 512 - 513) |
Die §§ 491 bis 512 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75 000 Euro.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.03.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften | 11.03.2016 | |
11.06.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 513 BGB
22 Entscheidungen zu § 513 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 24.10.2017 - XI ZR 189/17
Abgrenzung einer privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung; ...
- OLG Brandenburg, 03.07.2008 - 5 U 125/07
Schuldrechtsanpassung: Folge der unwirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts durch ...
- VG München, 04.04.2017 - M 4 K 16.451
Streit um Bewertung der Ersten Juristischen Pflichtfachprüfung
- OLG München, 25.01.2017 - 7 U 2988/16
Rückzahlung zweier Darlehen
- OLG Naumburg, 15.03.2016 - 12 Wx 22/15
Grundbucheintragung: Gemeinschaftliche Bestellung eines Vorkaufsrechts zugunsten ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Naumburg, 10.03.2016 - 12 Wx 22/15
Zulässigkeit der gemeinschaftlichen Bestellung eines Vorkaufsrechts zu Gunsten ...
- OLG Naumburg, 10.03.2016 - 12 Wx 22/15
- OLG München, 25.09.2015 - 34 Wx 121/15
Anforderungen an Unrichtigkeitsnachweis bei Umgehungsverdacht
- OLG Frankfurt, 05.08.2014 - 16 U 19/14
Reiserecht: Kein Schadenersatz bei verzögerter Rückreise wegen Vulkanausbruchs
- KG, 13.07.2009 - 8 U 36/09
Anforderungen an die Heizkostenabrechnung bei Vorerfassung
- OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - 3 Wx 31/12
Vormerkung und Vorkaufsrecht
Querverweise
Auf § 513 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
- Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
- § 312g (Widerrufsrecht)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mäklervertrag
- Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen
- § 655e (Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer)