Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093)   
   Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089)   
   Untertitel 1 - Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067)   
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Textdarstellung

  

§ 1059a
Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft

(1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar:

1. Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist.
2. 1Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist. 2Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt. 3Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. 4Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde. 5Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.

Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.2006 (BGBl. I S. 866), in Kraft getreten am 25.04.2006 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.04.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz19.04.2006BGBl. I S. 866
30.06.2000Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro27.06.2000BGBl. I S. 897
§ 1030Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen § 1031Erstreckung auf Zubehör § 1032Bestellung an beweglichen Sachen § 1033Erwerb durch Ersitzung § 1034Feststellung des Zustands § 1035Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis § 1036Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs § 1037Umgestaltung § 1038Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk § 1039Übermäßige Fruchtziehung § 1040Schatz § 1041Erhaltung der Sache § 1042Anzeigepflicht des Nießbrauchers § 1043Ausbesserung oder Erneuerung § 1044Duldung von Ausbesserungen § 1045Versicherungspflicht des Nießbrauchers § 1046Nießbrauch an der Versicherungs-
forderung
§ 1047Lastentragung § 1048Nießbrauch an Grundstück mit Inventar § 1049Ersatz von Verwendungen § 1050Abnutzung § 1051Sicherheitsleistung § 1052Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung § 1053Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch § 1054Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung § 1055Rückgabepflicht des Nießbrauchers § 1056Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs § 1057Verjährung der Ersatzansprüche § 1058Besteller als Eigentümer § 1059Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung § 1059aÜbertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft § 1059bUnpfändbarkeit § 1059cÜbergang oder Übertragung des Nießbrauchs § 1059dMiet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs § 1059eAnspruch auf Einräumung des Nießbrauchs § 1060Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte § 1061Tod des Nießbrauchers § 1062Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör § 1063Zusammentreffen mit dem Eigentum § 1064Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen § 1065Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts § 1066Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers § 1067Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen
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Rechtsprechung zu § 1059a BGB

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Querverweise

Auf § 1059a BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1059b (Unpfändbarkeit)
              § 1059e (Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs)
          Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
            § 1092 (Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung)
        Vorkaufsrecht
          § 1098 (Wirkung des Vorkaufsrechts)

Redaktionelle Querverweise zu § 1059a BGB:

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