Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089) |
Untertitel 1 - Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067) |
(1) 1Im Falle des Übergangs oder der Übertragung des Nießbrauchs tritt der Erwerber anstelle des bisherigen Berechtigten in die mit dem Nießbrauch verbundenen Rechte und Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer ein. 2Sind in Ansehung dieser Rechte und Verpflichtungen Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten getroffen worden, so wirken sie auch für und gegen den Erwerber.
(2) Durch den Übergang oder die Übertragung des Nießbrauchs wird ein Anspruch auf Entschädigung weder für den Eigentümer noch für sonstige dinglich Berechtigte begründet.
Rechtsprechung zu § 1059c BGB
2 Entscheidungen zu § 1059c BGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 21.03.2012 - 2 U (Kart) 7/11
Rechtsfolgen der Einführung des sog. Unbundling hinsichtlich eines ...
- BayObLG, 20.06.1983 - BReg. 2 Z 24/83
Zur Zulässigkeit einer Gewerbebetriebsbeschränkungsdienstbarkeit