Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
| Titel 3 - Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1090 - 1093) |
(1) 1Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. 2Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.
(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.
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Rechtsprechung zu § 1093 BGB
775 Entscheidungen zu § 1093 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 23.03.2023 - V ZR 113/22
Auslegung eines im Grundbuch eingetragenen "Wohnungsrechts"; Anspruch auf ...
Zum selben Verfahren:
- LG Siegen, 28.09.2021 - 2 O 208/20
Wohnungsrecht; Ungerechtfertigte Bereicherung
- OLG Hamm, 19.05.2022 - 5 U 168/21
Ansprüche des Inhabers eines Wohnungsrechts gegen den unbefugten Benutzer
- LG Siegen, 28.09.2021 - 2 O 208/20
- OLG Saarbrücken, 19.05.2023 - 5 W 12/23
Grundbuchsache: Eintragung eines mit der Übernahme der Kosten für Grundsteuer und ...
- KG, 08.01.2019 - 1 W 344/18
Grundbucheintragung: Eintragung von Wohnungsrechten zugunsten des Eigentümers und ...
- FG Baden-Württemberg, 08.07.2022 - 5 K 2500/21
Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Übernahme der einem Dritten ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 22.10.2025 - II R 32/22
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei übernommenem Wohnungsrecht
- BFH, 22.10.2025 - II R 32/22
- BSG, 18.06.2026 - B 4 AS 22/25 R
Bewilligung von höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung als Zuschuss; ...
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 19.03.2025 - 101 AR 15/25
Dingliches Wohnungsrecht, Antragsgegner, Unentgeltliches Wohnrecht, ...
§ 1093 BGB in Nachschlagewerken
- § 1093 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
Wohnungsrecht
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1093 BGB:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Dauerwohnrecht
- §§ 31 ff. (Begriffsbestimmungen)