Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
| Titel 3 - Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1090 - 1093) |
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).
(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.
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Rechtsprechung zu § 1090 BGB
843 Entscheidungen zu § 1090 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 11.01.2024 - 34 Wx 1/24
Erlöschen einer zugunsten einer natürlichen Person bestellten beschränkten ...
- OLG Schleswig, 22.12.2020 - 9 U 39/20
Bahnhof Schleswig - Eigentümer muss den Zugang zu Teilen des Bahnhofsgebäudes und ...
- OLG Hamm, 19.05.2022 - 5 U 168/21
Ansprüche des Inhabers eines Wohnungsrechts gegen den unbefugten Benutzer
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.03.2023 - V ZR 113/22
Auslegung eines im Grundbuch eingetragenen "Wohnungsrechts"; Anspruch auf ...
- LG Siegen, 28.09.2021 - 2 O 208/20
Wohnungsrecht; Ungerechtfertigte Bereicherung
- BGH, 23.03.2023 - V ZR 113/22
- BGH, 08.02.2019 - V ZR 176/17
Keine unbefristete, aber langfristige Sozialbindung im dritten Förderweg
- OLG München, 24.02.2021 - 34 Wx 458/20
Zulässigkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit betreffend Vertrieb ...
- OLG Dresden, 14.08.2023 - 22 W 443/22
Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Eintragung eines ...
- BGH, 27.06.2014 - V ZR 51/13
Kündigung eines bei Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ...
- OLG Düsseldorf, 26.05.2021 - 12 W 3/21
1. Auch der Schuldner selbst kann Rechtsnachfolger im anfechtbaren Erwerb werden. ...
§ 1090 BGB in Nachschlagewerken
- § 1090 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Leitungsrecht