Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
| Titel 1 - Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 - 1029) |
Trifft eine Grunddienstbarkeit mit einer anderen Grunddienstbarkeit oder einem sonstigen Nutzungsrecht an dem Grundstück dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so kann jeder Berechtigte eine den Interessen aller Berechtigten nach billigem Ermessen entsprechende Regelung der Ausübung verlangen.
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Rechtsprechung zu § 1024 BGB
46 Entscheidungen zu § 1024 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 16.08.2018 - 1 U 133/17
Aufhebung eines Nießbrauchsrechts von Gesamtberechtigten
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.03.2020 - V ZR 329/18
Bestellung eines Nießbrauchs an einem Grundstück für mehrere Personen als ...
- BGH, 06.03.2020 - V ZR 329/18
- LG Kassel, 26.05.2009 - 3 T 92/09
Grundbucheintragung: Anforderungen an die Bezeichnung eines ...
- KG, 14.03.2025 - 21 U 202/24
Grunddienstbarkeit: Beeinträchtigung des Berechtigten eines Wegerechts durch ...
- BGH, 08.03.2019 - V ZR 343/17
Grunddienstbarkeit: Erfüllung der Unterhaltungspflichten durch mehrere ...
- OLG Brandenburg, 05.12.2019 - 5 W 100/19
Beschwerde gegen den Beschluss eines Grundbuchamts; Zurückweisung eines ...
- FG München, 15.11.2017 - 4 K 210/15
Unbeachtlichkeit eines nachrangigen Nießbrauchs
- FG München, 15.11.2017 - 4 K 204/15
Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Schenkungsteuer
- BVerfG, 09.03.2015 - 1 BvR 2819/14
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ...
- BGH, 19.09.2008 - V ZR 164/07
Rechtsstellung des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit und des Eigentümers des ...
Querverweise
Auf § 1024 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 184