Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
Titel 1 - Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 - 1029) |
Trifft eine Grunddienstbarkeit mit einer anderen Grunddienstbarkeit oder einem sonstigen Nutzungsrecht an dem Grundstück dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so kann jeder Berechtigte eine den Interessen aller Berechtigten nach billigem Ermessen entsprechende Regelung der Ausübung verlangen.
Rechtsprechung zu § 1024 BGB
44 Entscheidungen zu § 1024 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 16.08.2018 - 1 U 133/17
Aufhebung eines Nießbrauchsrechts von Gesamtberechtigten
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.03.2020 - V ZR 329/18
Bestellung eines Nießbrauchs an einem Grundstück für mehrere Personen als ...
- BGH, 06.03.2020 - V ZR 329/18
- BGH, 08.03.2019 - V ZR 343/17
Grunddienstbarkeit: Erfüllung der Unterhaltungspflichten durch mehrere ...
- LG Kassel, 26.05.2009 - 3 T 92/09
Grundbucheintragung: Anforderungen an die Bezeichnung eines ...
- BGH, 19.09.2008 - V ZR 164/07
Rechtsstellung des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit und des Eigentümers des ...
- FG München, 15.11.2017 - 4 K 210/15
Unbeachtlichkeit eines nachrangigen Nießbrauchs
- FG München, 15.11.2017 - 4 K 204/15
Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Schenkungsteuer
- BVerfG, 09.03.2015 - 1 BvR 2819/14
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von ...
- OLG Brandenburg, 05.12.2019 - 5 W 100/19
Beschwerde gegen den Beschluss eines Grundbuchamts; Zurückweisung eines ...
- OLG München, 20.10.2016 - 34 Wx 228/16
Widersprüchlicher Vorbehalt von Nießbrauch am gesamten oder am Bruchteilseigentum
Querverweise
Auf § 1024 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 184