Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
| Titel 1 - Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 - 1029) |
1Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. 2Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.
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Rechtsprechung zu § 1025 BGB
96 Entscheidungen zu § 1025 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 15.08.2024 - 14 W 32/24
Beschwerde gegen eine Grundbucheintragung; Rechtmäßigkeit der Löschung einer ...
- OLG Saarbrücken, 23.11.2018 - 5 W 86/18
Teilung des herrschenden Grundstücks einer Grunddienstbarkeit: Nachweis des ...
- OLG Naumburg, 05.09.2024 - 12 Wx 39/24
Löschen einer Grunddienstbarkeit durch das Grundbuchamt wegen nachträglichen ...
- OLG Koblenz, 12.03.2024 - 3 U 970/23
Anspruch auf Löschungsbewilligung eines im Grundbuch eingetragenen Erbbaurechts ...
- BGH, 17.04.2026 - V ZR 125/25
Reallast - zur Zahlung eines Grundpreises für ein Heizwerk
- LG Kassel, 26.05.2009 - 3 T 92/09
Grundbucheintragung: Anforderungen an die Bezeichnung eines ...
- OLG Brandenburg, 05.12.2019 - 5 W 100/19
Beschwerde gegen den Beschluss eines Grundbuchamts; Zurückweisung eines ...
- OLG Düsseldorf, 23.06.2021 - 3 Wx 50/20
Erlöschen einer Grunddienstbarkeit wegen Wegfalls des Vorteils für das ...
- KG, 20.07.2020 - 22 W 10/20
Vereinsregister: Umfang des Prüfungsrechts des Registergerichts bei der Anmeldung ...
- OLG München, 23.06.2021 - 7 U 1497/19
Zum Beseitigungsanspruch wegen Beeinträchtigung einer Bepflanzungsbeschränkung
Querverweise
Auf § 1025 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 184