Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
| Titel 1 - Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 - 1029) |
(1) 1Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. 2Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.
(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
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Rechtsprechung zu § 1023 BGB
166 Entscheidungen zu § 1023 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 10.06.2026 - 19 U 721/26
Schadenersatz, Grunddienstbarkeit, Geh- und Fahrtrecht, Treu und Glauben, ...
- BGH, 12.12.2014 - V ZR 36/14
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit: Anspruch auf Verlegung der Ausübung eines ...
- BGH, 26.09.2024 - V ZB 8/24
Zwangsversteigerung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung eines einzelnen ...
- VerfG Brandenburg, 17.06.2016 - VfGBbg 95/15
Zwangsvollstreckung; Vollstreckungsabwehrklage; Notwegerecht; Ersatzweg; ...
- VGH Bayern, 18.12.2025 - 8 B 22.2017
Wasserrechtliche Duldungsanordnung für eine vorhandene Abwasserleitung, ...
- OLG Stuttgart, 25.02.2025 - 3 U 155/24
Streit um Ansprüche im Zusammenhang mit einer Grunddienstbarkeit; Zustimmung zur ...
- OLG Saarbrücken, 05.11.2024 - 5 W 63/24
Löschung einer Grunddienstbarkeit über ein Wegerecht im Grundbuch
- OLG Karlsruhe, 02.05.2014 - 12 U 156/13
Grunddienstbarkeit: Anspruch eines Eigentümers auf Verlegung der Ausübung eines ...
- BGH, 30.06.2023 - V ZR 165/22
Anspruch auf Übernahme einer Baulast als Nebenpflicht aus Grunddienstbarkeit
- OLG Karlsruhe, 16.12.2021 - 12 U 392/20
Nachweis des Bestehens einer altrechtlichen Dienstbarkeit nach dem Badischen ...
Querverweise
Auf § 1023 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
- § 1090 (Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 184