Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093)   
   Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089)   
   Untertitel 1 - Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1052
Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung

(1) 1Ist der Nießbraucher zur Sicherheitsleistung rechtskräftig verurteilt, so kann der Eigentümer statt der Sicherheitsleistung verlangen, dass die Ausübung des Nießbrauchs für Rechnung des Nießbrauchers einem von dem Gericht zu bestellenden Verwalter übertragen wird. 2Die Anordnung der Verwaltung ist nur zulässig, wenn dem Nießbraucher auf Antrag des Eigentümers von dem Gericht eine Frist zur Sicherheitsleistung bestimmt worden und die Frist verstrichen ist; sie ist unzulässig, wenn die Sicherheit vor dem Ablauf der Frist geleistet wird.

(2) 1Der Verwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts wie ein für die Zwangsverwaltung eines Grundstücks bestellter Verwalter. 2Verwalter kann auch der Eigentümer sein.

(3) Die Verwaltung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit nachträglich geleistet wird.

§ 1030Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen § 1031Erstreckung auf Zubehör § 1032Bestellung an beweglichen Sachen § 1033Erwerb durch Ersitzung § 1034Feststellung des Zustands § 1035Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis § 1036Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs § 1037Umgestaltung § 1038Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk § 1039Übermäßige Fruchtziehung § 1040Schatz § 1041Erhaltung der Sache § 1042Anzeigepflicht des Nießbrauchers § 1043Ausbesserung oder Erneuerung § 1044Duldung von Ausbesserungen § 1045Versicherungspflicht des Nießbrauchers § 1046Nießbrauch an der Versicherungs-
forderung
§ 1047Lastentragung § 1048Nießbrauch an Grundstück mit Inventar § 1049Ersatz von Verwendungen § 1050Abnutzung § 1051Sicherheitsleistung § 1052Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung § 1053Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch § 1054Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung § 1055Rückgabepflicht des Nießbrauchers § 1056Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs § 1057Verjährung der Ersatzansprüche § 1058Besteller als Eigentümer § 1059Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung § 1059aÜbertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft § 1059bUnpfändbarkeit § 1059cÜbergang oder Übertragung des Nießbrauchs § 1059dMiet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs § 1059eAnspruch auf Einräumung des Nießbrauchs § 1060Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte § 1061Tod des Nießbrauchers § 1062Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör § 1063Zusammentreffen mit dem Eigentum § 1064Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen § 1065Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts § 1066Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers § 1067Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen
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Rechtsprechung zu § 1052 BGB

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Querverweise

Auf § 1052 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1054 (Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung)
            Nießbrauch an Rechten
              § 1070 (Nießbrauch an Recht auf Leistung)
     
      Erbrecht
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2128 (Sicherheitsleistung)
            § 2129 (Wirkung einer Entziehung der Verwaltung)
Was ist das?

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