Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089) |
Untertitel 1 - Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067) |
(1) 1Der Nießbraucher erwirbt das Eigentum auch an solchen Früchten, die er den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder die er deshalb im Übermaß zieht, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist. 2Er ist jedoch, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für ein Verschulden, verpflichtet, den Wert der Früchte dem Eigentümer bei der Beendigung des Nießbrauchs zu ersetzen und für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit zu leisten. 3Sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher kann verlangen, dass der zu ersetzende Betrag zur Wiederherstellung der Sache insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
(2) Wird die Verwendung zur Wiederherstellung der Sache nicht verlangt, so fällt die Ersatzpflicht weg, soweit durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die dem Nießbraucher gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden.
forderung § 1047Lastentragung § 1048Nießbrauch an Grundstück mit Inventar § 1049Ersatz von Verwendungen § 1050Abnutzung § 1051Sicherheitsleistung § 1052Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung § 1053Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch § 1054Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung § 1055Rückgabepflicht des Nießbrauchers § 1056Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs § 1057Verjährung der Ersatzansprüche § 1058Besteller als Eigentümer § 1059Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung § 1059aÜbertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft § 1059bUnpfändbarkeit § 1059cÜbergang oder Übertragung des Nießbrauchs § 1059dMiet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs § 1059eAnspruch auf Einräumung des Nießbrauchs § 1060Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte § 1061Tod des Nießbrauchers § 1062Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör § 1063Zusammentreffen mit dem Eigentum § 1064Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen § 1065Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts § 1066Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers § 1067Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen
Rechtsprechung zu § 1039 BGB
15 Entscheidungen zu § 1039 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 06.04.2018 - 34 Wx 19/17
Anspruch auf Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts mit einer ...
- OLG Frankfurt, 15.04.2008 - 20 W 53/07
Grundeintragung: Zulässigkeit der Eintragung eines Wohnungsrechts für den ...
- BayObLG, 29.03.1977 - BReg. 2 Z 25/76
Voraussetzungen für die Eintragung eines Nießbrauchs im Grundbuch; Risiko einer ...
- OLG München, 22.06.1993 - 5 U 6386/92
Auskunftspflicht des Nießbrauchers von Waldgrundstücken gegenüber dem Eigentümer ...
- AG Berlin-Schöneberg, 08.12.2021 - 17 C 125/21
Beseitigungsanspruch des Mieters bei Wassereintritt durch Dachausbauarbeiten
- BGH, 02.11.2001 - V ZR 264/00
Rechtsstellung des Nießbrauchers eines landwirtschaftlichen Betriebes; Aufgabe ...
- RG, 16.10.1912 - V 110/12
Verwaltung und Nießbrauch eines Miteigentümers.
- BGH, 05.06.1953 - V ZR 127/52
Rechtsmittel
- BGH, 12.01.1962 - V ZR 49/61
Rechtsmittel
- LSG Sachsen-Anhalt, 16.11.2005 - L 2 B 68/05
Übernahme der Kosten für die Reparatur der Heizung in einem Wohnhaus nach dem ...
§ 1039 BGB in Nachschlagewerken
- § 1039 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Frucht (Recht)