Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089) |
Untertitel 1 - Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067) |
(1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung.
(2) 1Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. 2Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.
(3) 1Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache. 2Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
forderung § 1047Lastentragung § 1048Nießbrauch an Grundstück mit Inventar § 1049Ersatz von Verwendungen § 1050Abnutzung § 1051Sicherheitsleistung § 1052Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung § 1053Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch § 1054Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung § 1055Rückgabepflicht des Nießbrauchers § 1056Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs § 1057Verjährung der Ersatzansprüche § 1058Besteller als Eigentümer § 1059Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung § 1059aÜbertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft § 1059bUnpfändbarkeit § 1059cÜbergang oder Übertragung des Nießbrauchs § 1059dMiet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs § 1059eAnspruch auf Einräumung des Nießbrauchs § 1060Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte § 1061Tod des Nießbrauchers § 1062Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör § 1063Zusammentreffen mit dem Eigentum § 1064Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen § 1065Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts § 1066Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers § 1067Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen
Rechtsprechung zu § 1056 BGB
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Querverweise
Auf § 1056 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- § 2135 (Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge)