Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 4 - Wechsel der Vertragsparteien (§§ 563 - 567b) |
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
(2) 1Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. 2Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 566 BGB
1.246 Entscheidungen zu § 566 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 27.10.2021 - XII ZR 84/20
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- OLG Frankfurt, 07.11.2023 - 2 U 115/22
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- OLG Hamburg, 11.01.2024 - 15 U 28/23
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- BGH, 04.09.2019 - XII ZR 52/18
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Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.01.2019 - VIII ZB 26/17
Wohnraummiete: Wirksamkeit der Kündigung des Mietvertrages durch einen ...
- BVerfG, 12.09.2013 - 1 BvR 744/13
Verletzung des Willkürverbots durch nicht nachvollziehbare zivilgerichtliche ...
- BGH, 12.07.2017 - XII ZR 26/16
Gewerberaummiete: Fehlende Identität zwischen Vermieter und Veräußerer bei ...
- BGH, 15.12.2021 - VII ZB 38/20
Nachweis der Rechtsnachfolge durch Offenkundigkeit oder öffentlich beglaubigte ...
- BGH, 12.10.2016 - XII ZR 9/15
Erwerb eines gewerblich vermieteten Grundstücks: Eintritt des Erwerbers in das ...
Querverweise
Auf § 566 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Dauerwohnrecht
- § 37 (Vermietung)
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
- § 57
Redaktionelle Querverweise zu § 566 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Bürgschaft
- § 771 (Einrede der Vorausklage) (zu § 566 II 1)
- Erbrecht
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- § 2135 (Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge) (zu §§ 566 ff)
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall
- 1. Beendigung
- b) Zeitablauf
- § 30 I
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 111 (Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts)
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
- §§ 57a ff.