Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 4 - Wechsel der Vertragsparteien (§§ 563 - 567b) |
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
(2) 1Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. 2Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
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Rechtsprechung zu § 566 BGB
1.359 Entscheidungen zu § 566 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 19.11.2025 - XII ZR 106/23
Ernstliche gewollte Rechtsgeschäfte bei Wahl einer bestimmten zivilrechtlichen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 12.10.2022 - 13 O 116/22
- OLG Frankfurt, 07.11.2023 - 2 U 115/22
Kein Zahlungsverzug des Mieters bei Ausbleiben von Spendengeldern zur Begleichung ...
- BGH, 27.10.2021 - XII ZR 84/20
A) Bei fehlender Identität zwischen Vermieter und Veräußerer ist § 566 Abs. 1 BGB ...
- BGH, 04.09.2019 - XII ZR 52/18
Gestattung dem Mieter der Nutzung eines im Eigentum des Vermieters stehenden ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.07.2017 - XII ZR 26/16
Gewerberaummiete: Fehlende Identität zwischen Vermieter und Veräußerer bei ...
- BGH, 09.01.2019 - VIII ZB 26/17
Wohnraummiete: Wirksamkeit der Kündigung des Mietvertrages durch einen ...
- BFH, 05.12.2024 - V R 16/22
Keine Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtige Steuerausweise in ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 11.04.2022 - 7 K 7031/19
Zum Eintritt der Rechtsfolge des § 14c Abs. 1 UStG bei Fortführung eines ...
- FG Berlin-Brandenburg, 11.04.2022 - 7 K 7031/19
Querverweise
Auf § 566 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Dauerwohnrecht
- § 37 (Vermietung)
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
- § 57
Redaktionelle Querverweise zu § 566 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Bürgschaft
- § 771 (Einrede der Vorausklage) (zu § 566 II 1)
- Erbrecht
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- § 2135 (Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge) (zu §§ 566 ff)
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall
- 1. Beendigung
- b) Zeitablauf
- § 30 I
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 111 (Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts)
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
- §§ 57a ff.