Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 4 - Wechsel der Vertragsparteien (§§ 563 - 567b) |
1Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. 2In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 564 BGB
102 Entscheidungen zu § 564 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 25.09.2019 - VIII ZR 138/18
Haftung eines Erben für die durch fehlende Kündigung des Mietverhältnisses des ...
- BGH, 25.09.2019 - VIII ZR 122/18
Haftung eines Erben für die durch fehlende Kündigung des Mietverhältnisses des ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 68/12
Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis
- BGH, 10.12.2014 - VIII ZR 25/14
Wohnraummiete: Kündigung gegenüber den Erben des Mieters
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 13.12.2013 - 63 S 94/13
Mietwohnungskündigung muss durch alle Erben erfolgen
- LG Berlin, 07.10.2016 - 63 S 94/13
Kündigung eines Wohnraummietvertrags: Eintrittsrecht eines Kindes in den ...
- LG Berlin, 13.12.2013 - 63 S 94/13
- AG Hamburg-St. Georg, 31.03.2015 - 922 C 245/13
In Mexiko lebende Witwe tritt nicht in den Mietvertrag ein!
- BGH, 19.09.2006 - VIII ZR 336/04
Kündigungsfrist für vor dem 1.9.2001 abgeschlossenen, aber erst später begonnenen ...
- KG, 02.03.2020 - 20 U 149/18
Kein unbeschränkter Zugang des Erben zur früheren Ehewohnung des Erblassers
Querverweise
Auf § 564 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)