Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 5 - Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568 - 576b) |
| Unterkapitel 2 - Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit (§§ 573 - 574c) |
(1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.
(2) 1Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). 2§ 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
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Rechtsprechung zu § 573d BGB
23 Entscheidungen zu § 573d BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 15.09.2021 - VIII ZR 76/20
Ausübung des Sonderkündigungsrechts des ordentlichen Erstehers ...
Zum selben Verfahren:
- AG München, 02.08.2019 - 461 C 1123/19
Erfolgreiche Räumung wegen Eigenbedarf
- LG München I, 28.02.2020 - 14 S 12060/19
Räumung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfskündigung nach Zwangsversteigerung
- AG München, 02.08.2019 - 461 C 1123/19
- LG Berlin II, 30.05.2024 - 65 S 189/23
Wohnraummiete: Wirksamkeit der vermieterseitigen Kündigung bei Mietverhältnis mit ...
- BGH, 25.09.2019 - VIII ZR 138/18
Haftung eines Erben für die durch fehlende Kündigung des Mietverhältnisses des ...
- BGH, 25.09.2019 - VIII ZR 122/18
Haftung eines Erben für die durch fehlende Kündigung des Mietverhältnisses des ...
- BGH, 01.07.2015 - VIII ZR 278/13
Wohnraummiete: Außerordentliches Kündigungsrecht des Nacherben; Vereinbarung ...
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 01.06.2006 - 13 C 50/06
Wohnraummiete: Keine Pflicht des Mieters zur Begründung der Sonderkündigung nach ...
- AG Berlin-Mitte, 21.10.2025 - 107 C 5076/25
- LG Berlin, 25.09.2014 - 67 S 198/14
Räumungsprozess: Parteivernehmung bei Eigenbedarfskündigung; freie ...
Querverweise
Auf § 573d BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
Redaktionelle Querverweise zu § 573d BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
- § 57a