Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 5 - Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568 - 576b) |
| Unterkapitel 2 - Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit (§§ 573 - 574c) |
(1) 1Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. 2Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
(3) 1Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. 2Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
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Rechtsprechung zu § 573 BGB
1.905 Entscheidungen zu § 573 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 10.07.2024 - VIII ZR 276/23
Cousins sind keine Familienangehörigen im Sinne des Mietrechts
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Mitte, 20.04.2023 - 25 C 183/22
Eigenbedarfskündigung einer umgewandelten Eigentumswohnung zugunsten eines ...
- LG Berlin, 19.10.2023 - 67 S 119/23
Eigenbedarfskündigung für sozial eng verbundenen Cousin
- AG Berlin-Mitte, 20.04.2023 - 25 C 183/22
- LG Bochum, 12.09.2025 - 10 S 41/25
Auch eine eGbR kann wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter kündigen!
- BGH, 10.04.2024 - VIII ZR 286/22
Eigenbedarfskündigung für beabsichtigte "Mischnutzung" zur Ausübung einer ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 23.11.2022 - 64 S 333/21
Berechtigtes Interesse bei Kündigung eines Wohnraummietvertrags wegen ...
- LG Berlin, 23.11.2022 - 64 S 333/21
- LG Berlin II, 05.03.2024 - 67 S 179/23
Beweislast für ein schuldhaftes Verhalten des gekündigten Wohnraummieters bei der ...
- BGH, 24.09.2025 - VIII ZR 289/23
Umbau eigener Wohnung, Mietwohnung als Ersatz: Eigenbedarf?
- BGH, 30.09.2026 - VIII ZR 21/26
Schonfristzahlung lässt ordentliche Kündigung kalt
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin II, 14.01.2026 - 66 S 18/25
Es bleibt dabei: Die BGH-Rechtsprechung zu Schonfristzahlungen (§ 569 Abs. 3 Nr. ...
- LG Berlin II, 14.01.2026 - 66 S 18/25
§ 573 BGB in Nachschlagewerken
- § 573 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Kündigung von Mietverträgen
Eigenbedarf (Mietrecht) - § 573 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufenthaltsbestimmung
Querverweise
Auf § 573 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
- Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
- § 575a (Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist)
- Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen
- § 577a (Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung)
- Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
- § 578 (Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 573 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Die Miete
- Regelungen über die Miethöhe
- §§ 557 ff. (Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz) (zu § 573 I 2)