Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 5 - Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568 - 576b) |
Unterkapitel 2 - Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit (§§ 573 - 574c) |
(1) 1Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. 2Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 573c BGB
518 Entscheidungen zu § 573c BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 10/14
Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses: Wahrung der ...
- OVG Sachsen, 18.12.2023 - 3 B 231/23
Zwei-Stufen-Theorie; Kündigung; öffentlich-rechtlicher Vertrag; Unwirksamkeit; ...
- LG Berlin, 28.09.2023 - 67 S 101/23
Härtegründe sind nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erheblich
- BGH, 12.03.2008 - VIII ZR 71/07
Kündigungsfrist eines am 1.9.2001 bestehenden, auf unbestimmte Zeit eingegangenen ...
- LG Bamberg, 21.05.2021 - 3 S 9/19
Eigenbedarfskündigung - Darlegungslast für das Vorliegen eine Härtegrundes
- BGH, 13.01.2021 - VIII ZR 66/19
Wann liegt ein Mietverhältnis über Wohnraum vor?
- LG Berlin, 22.02.2017 - 65 S 395/16
Ende der Kündigungsfrist am Samstag
- AG Heidelberg, 01.03.2022 - 21 C 177/21
Wurde Befristungsklausel nur "pro forma" in den Mietvertrag aufgenommen?
- BGH, 13.01.2021 - VIII ZR 58/20
Abstellen auf den Nutzungszweck für das Vorliegen eines Mietverhältnisses über ...
- AG Berlin-Schöneberg, 17.04.2012 - 15 C 384/11
Beendigungszeitpunkt eines Mietverhältnisses nach Kündigung durch den Mieter bei ...
§ 573c BGB in Nachschlagewerken
- § 573c BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Wohnungsauflösung
- Wohnungskündigung
Querverweise
Auf § 573c BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Werkwohnungen
- § 576 (Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen)
- Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
- § 578 (Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 573c BGB:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
- § 57a S. 1