Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 5 - Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568 - 576b) |
Unterkapitel 2 - Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit (§§ 573 - 574c) |
(1) 1Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. 2Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 573c BGB
498 Entscheidungen zu § 573c BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 10/14
Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses: Wahrung der ...
- BGH, 12.03.2008 - VIII ZR 71/07
Kündigungsfrist eines am 1.9.2001 bestehenden, auf unbestimmte Zeit eingegangenen ...
- BGH, 13.01.2021 - VIII ZR 58/20
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- LG Berlin, 15.12.2022 - 67 S 221/22
Nur dringender Eigenbedarf rechtfertigt Kündigung eines DDR-Formularmietvertrags
- LG Berlin, 22.02.2017 - 65 S 395/16
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- BGH, 13.01.2021 - VIII ZR 66/19
Wann liegt ein Mietverhältnis über Wohnraum vor?
- KG, 27.08.2015 - 8 U 192/14
Vermietung von Räumen an eine juristische Person zur Weitervermietung als ...
- AG Berlin-Schöneberg, 17.04.2012 - 15 C 384/11
Beendigungszeitpunkt eines Mietverhältnisses nach Kündigung durch den Mieter bei ...
- LG Frankenthal, 26.01.2022 - 2 S 86/21
Befristetes Mietverhältnis: Schlagwortartige Bezeichnung des ...
- OLG München, 15.10.2019 - MK 1/19
Erfolgreiche Musterfeststellungsklage wegen Modernisierungsmieterhöhung
§ 573c BGB in Nachschlagewerken
- § 573c BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Wohnungsauflösung
Wohnungskündigung
Querverweise
Auf § 573c BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Werkwohnungen
- § 576 (Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen)
- Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
- § 578 (Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 573c BGB:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
- § 57a S. 1