Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 5 - Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568 - 576b) |
Unterkapitel 2 - Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit (§§ 573 - 574c) |
(1) 1Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. 2Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 574 BGB
428 Entscheidungen zu § 574 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 26.10.2022 - VIII ZR 390/21
Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit bei unabsehbar ...
Zum selben Verfahren:
- AG Köln, 23.06.2020 - 210 C 224/17
Schwere psychische Beeinträchtigungen stehen Räumung wegen Eigenbedarfes entgegen
- LG Köln, 11.11.2021 - 1 S 124/20
Fortsetzung des Mietverhältnisses dank rechtzeitigem Widerspruch
- AG Köln, 23.06.2020 - 210 C 224/17
- BGH, 01.07.2020 - VIII ZR 323/18
Revision gegen eine abgewiesene Räumungsklage in Bezug auf Wohnraum; Erlass eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 12.09.2018 - 64 S 4/18
Wohnraummiete: Wirksamkeit der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung wegen ...
- LG Berlin, 12.09.2018 - 64 S 4/18
- BGH, 03.02.2021 - VIII ZR 68/19
Noch keine Begründung einer nicht zu rechtfertigenden Härte im Falle eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 12.03.2019 - 67 S 345/18
Wohnraummietverhältnis: Kündigung wegen Eigenbedarfs; Berücksichtigungsfähigkeit ...
- LG Berlin, 12.03.2019 - 67 S 345/18
- BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 180/18
Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung; sogenannte Sozialklausel in §§ 574 ff. ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 09.05.2018 - 64 S 176/17
Erwerb von 2 Wohnungen im Niedrigpreissegment zum Zwecke der Zusammenlegung und ...
- LG Berlin, 09.05.2018 - 64 S 176/17
- BGH, 13.12.2022 - VIII ZR 96/22
Kein kurzer Prozess bei Räumungsklagen und erkrankten Mieterinnen/Mietern
Querverweise
Auf § 574 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Allgemeine Vorschriften
- § 568 (Form und Inhalt der Kündigung)
- Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
- Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
- § 575a (Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist)
- Werkwohnungen
- § 576a (Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 93b (Kosten bei Räumungsklagen)
- Verfahren
- Ladungen, Termine und Fristen
- § 227 (Terminsänderung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 308a (Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 708 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung)
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 308a
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 708
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Allgemeine Wertvorschriften
- § 41 (Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse)