Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 5 - Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568 - 576b) |
Unterkapitel 4 - Werkwohnungen (§§ 576 - 576b) |
Zitiervorschläge
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(1) Bei der Anwendung der §§ 574 bis 574c auf Werkmietwohnungen sind auch die Belange des Dienstberechtigten zu berücksichtigen.
(2) Die §§ 574 bis 574c gelten nicht, wenn
1. | der Vermieter nach § 576 Abs. 1 Nr. 2 gekündigt hat; | |
2. | der Mieter das Dienstverhältnis gelöst hat, ohne dass ihm von dem Dienstberechtigten gesetzlich begründeter Anlass dazu gegeben war, oder der Mieter durch sein Verhalten dem Dienstberechtigten gesetzlich begründeten Anlass zur Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben hat. |
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
§ 576Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen
§ 576aBesonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen
§ 576bEntsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen
Rechtsprechung zu § 576a BGB
4 Entscheidungen zu § 576a BGB in unserer Datenbank:
- KG, 25.02.2015 - 3 UF 55/14
Ehewohnung bei Getrenntleben: Wohnungszuweisung aus Gründen des Kindeswohls; ...
- OLG Frankfurt, 23.09.2016 - 2 U 19/16
Gewerbliches Zwischenmietverhältnis bei Weitervermietung als Werkswohnung
- AG München, 08.02.2019 - 472 C 22568/18
Wer zu spät kommt...
- LG Berlin, 28.10.2004 - 62 S 219/04
Querverweise
Auf § 576a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)