Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 5 - Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568 - 576b) |
Unterkapitel 2 - Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit (§§ 573 - 574c) |
(1) 1Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. 2Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
(2) 1Kommt keine Einigung zustande, so werden die Fortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer sowie die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird, durch Urteil bestimmt. 2Ist ungewiss, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 574a BGB
143 Entscheidungen zu § 574a BGB in unserer Datenbank:
- LG Berlin, 07.12.2023 - 67 S 20/23
Vertragsfortsetzung auf unbestimmte Zeit nur bei angemessener Miete
- BGH, 26.10.2022 - VIII ZR 390/21
Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit bei unabsehbar ...
Zum selben Verfahren:
- AG Köln, 23.06.2020 - 210 C 224/17
Schwere psychische Beeinträchtigungen stehen Räumung wegen Eigenbedarfes entgegen
- LG Köln, 11.11.2021 - 1 S 124/20
Fortsetzung des Mietverhältnisses dank rechtzeitigem Widerspruch
- AG Köln, 23.06.2020 - 210 C 224/17
- AG Dortmund, 02.06.2020 - 425 C 3346/19
Kündigungsverzicht "bis zum Tod des Mieters" bedarf der Schriftform!
- BGH, 03.02.2021 - VIII ZR 68/19
Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete: Interessenabwägung bei hohem Lebensalter ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 12.03.2019 - 67 S 345/18
Wohnraummietverhältnis: Kündigung wegen Eigenbedarfs; Berücksichtigungsfähigkeit ...
- LG Berlin, 12.03.2019 - 67 S 345/18
- BGH, 28.04.2021 - VIII ZR 6/19
Räumungsprozess nach Eigenbedarfskündigung: Erforderlichkeit der Einholung eines ...
- BGH, 30.11.2021 - VIII ZR 81/20
Wohnraummiete: Widerspruch des langjährigen Mieters gegen eine an sich ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.03.2022 - VIII ZR 81/20
Wohnraummiete: Widerspruch des langjährigen Mieters gegen eine an sich ...
- BGH, 15.03.2022 - VIII ZR 81/20
Querverweise
Auf § 574a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Allgemeine Vorschriften
- § 568 (Form und Inhalt der Kündigung)
- Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
- § 574c (Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen)
- Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
- § 575a (Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist)
- Werkwohnungen
- § 576a (Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 93b (Kosten bei Räumungsklagen)
- Verfahren
- Ladungen, Termine und Fristen
- § 227 (Terminsänderung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 308a (Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 708 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung)
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 308a
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 708
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Allgemeine Wertvorschriften
- § 41 (Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse)