Zur aktuellen Fassung von § 227 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
3. Titel - Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 - 229) |
(1) 1Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. 2Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) 1Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. 2Dies gilt nicht für
1. | Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, | |
2. | Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | |
3. | Streitigkeiten in Familiensachen, | |
4. | Wechsel- oder Scheckprozesse, | |
5. | Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, | |
6. | Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, | |
7. | Zwangsvollstreckungsverfahren oder | |
8. | Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren; |
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. 3Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.
(4) 1Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. 2Die Entscheidung ist kurz zu begründen. 3Sie ist unanfechtbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 227 ZPO a.F.
5 Entscheidungen zu § 227 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BVerwG, 28.04.1978 - 3 B 62.77
Nichtzulassung einer Revision
- BGH, 22.02.2005 - X ZR 183/01
Rechtsschutzbedürfnis für eine Patentnichtigkeitsklage nach Erlöschen des Patents ...
- BVerwG, 09.08.1978 - 8 C 5.77
Zulässigkeit der Durchführung eines Termins zur mündlichen Verhandlung in ...
- LAG Thüringen, 30.03.2005 - 4 Ta 41/05
Bestimmung des Terminsorts
- KG, 25.01.2006 - 11 U 6883/97
Strafurteil: Umfang der Bindungswirkung für Zivilprozess
Querverweise
Auf § 227 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
- § 251a