Zur aktuellen Fassung von § 216 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| 3. Titel - Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 - 229) |
(1) Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.
(2) Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen.
(3) Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind Termine nur in Notfällen anzuberaumen.
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Rechtsprechung zu § 216 ZPO a.F.
3 Entscheidungen zu § 216 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 21.02.1983 - VIII ZR 4/82
Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung; Anforderungen an die Führung ...
- OLG München, 09.03.1979 - 26 WF 1048/78
Angemessener Zeitraum für Terminierung der mündlichen Verhandlung in Ehesachen; ...
- BGH, 18.10.1979 - IX ZR 8/76
Rechtsmittel