Zur aktuellen Fassung von § 222 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
3. Titel - Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 - 229) |
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
Rechtsprechung zu § 222 ZPO a.F.
6 Entscheidungen zu § 222 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- KG, 04.06.2021 - 2 U 18/02
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Einhaltung der Berufungsfrist nach ...
- KG, 12.09.2002 - 12 U 9199/00
Zur Beweislast bei einem so genannten bestellten, fingierten Unfall
- OLG Naumburg, 10.06.2002 - 12 U 46/02
Zur Berechnung der Berufungsfristen bei Urteilszustellungen im ersten Quartal ...
- OLG Brandenburg, 04.06.1998 - 5 U 81/94
Haftung staatlicher oder kommunaler Organe in der DDR; Amtspflichtverletzung bei ...
- OLG Hamm, 18.11.2003 - 21 W 13/03
Rückerstattung der Sachverständigenentschädigung
- BGH, 20.10.2005 - IX ZB 147/01
Rechtsfolgen der Zustellung durch Niederlegung; Erneute Ingangsetzung der ...