Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)   
   Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a)   
   Kapitel 5 - Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568 - 576b)   
   Unterkapitel 2 - Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit (§§ 573 - 574c)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 574b
Form und Frist des Widerspruchs

(1) 1Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären. 2Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.

(2) 1Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. 2Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149), in Kraft getreten am 01.09.2001 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2001Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz)19.06.2001BGBl. I S. 1149

Rechtsprechung zu § 574b BGB

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Querverweise

Auf § 574b BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Allgemeine Vorschriften
                § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
              Beendigung des Mietverhältnisses
                Allgemeine Vorschriften
                  § 568 (Form und Inhalt der Kündigung)
                Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
                  § 574c (Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen)
                Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
                  § 575a (Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist)
                Werkwohnungen
                  § 576a (Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskosten
            § 93b (Kosten bei Räumungsklagen)
        Verfahren
          Ladungen, Termine und Fristen
            § 227 (Terminsänderung)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 308a (Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 708 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung)
    Zivilprozeßordnung (ZPO a.F.) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozeßkosten
        Verfahren
          Ladungen, Termine und Fristen
     
      Verfahren im ersten Rechtszuge
        Verfahren vor den Landgerichten
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften

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