Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 5 - Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
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Rechtsprechung zu § 593b BGB
108 Entscheidungen zu § 593b BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 28.04.2022 - V ZB 4/21
Vertretung des Kindes durch die Eltern bei Übereignung eines Grundstücks
- OLG Naumburg, 06.05.2020 - 2 U 28/20
Anspruch eines neuen Eigentümers auf Herausgabe eines landwirtschaftlichen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Naumburg, 09.12.2004 - 2 U 101/04
Eintritt des wahren Eigentümers in einen Pachtvertrag
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2026 - 10 A 1107/24
Wohnnutzung; Bürogebäude
- BGH, 18.04.2024 - V ZB 51/23
Grundbuchsache: Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück des ...
- BFH, 10.03.2016 - IV R 41/13
Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG bei Erhöhung der Gegenleistung ...
- FG Münster, 04.09.2023 - 9 K 3511/20
Annahme eines steuerfreien Sanierungsertrags
- OLG Bremen, 21.10.2020 - 5 W 14/20
- OLG Naumburg, 12.11.2015 - 2 U 42/15
Landpachtvertrag: Teilung des Pachtgrundstücks und Veräußerung an verschiedene ...
Querverweise
Auf § 593b BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)