Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 5 - Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
(1) Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben als auch der Verpächter innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Pächters Kenntnis erlangt haben, berechtigt, das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahrs zu kündigen.
(2) 1Die Erben können der Kündigung des Verpächters widersprechen und die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch sie oder durch einen von ihnen beauftragten Miterben oder Dritten gewährleistet erscheint. 2Der Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen, wenn die Erben den Widerspruch nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Pachtverhältnisses erklärt und die Umstände mitgeteilt haben, nach denen die weitere ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache gewährleistet erscheint. 3Die Widerspruchserklärung und die Mitteilung bedürfen der schriftlichen Form. 4Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.
(3) Gegenüber einer Kündigung des Verpächters nach Absatz 1 ist ein Fortsetzungsverlangen des Erben nach § 595 ausgeschlossen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 594d BGB
15 Entscheidungen zu § 594d BGB in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 31.05.2016 - 60L WLw 22/15
Gerichtsgebühren; Hofvermerk; Löschung Hofvermerk
- OLG Brandenburg, 26.05.2011 - 5 U (Lw) 10/08
Anspruch auf Herausgabe landwirtschaftlicher Nutzflächen
- OLG Brandenburg, 26.05.2011 - 5 U (Lw) 3/08
Landpachtvertrag: Herausgabeanspruch auf Grund außerordentlicher Kündigung wegen ...
- OLG Brandenburg, 19.05.2011 - 5 U (Lw) 17/08
Landpachtvertrag: Unerlaubte Nutzungsüberlassung an Dritte bei ...
- OLG Brandenburg, 19.05.2011 - 5 U (Lw) 8/08
Landpachtvertrag: Unerlaubte Nutzungsüberlassung an Dritte bei ...
- OLG Brandenburg, 26.05.2011 - 5 U (Lw) 14/08
Landpachtvertrag: Unerlaubte Nutzungsüberlassung an Dritte bei ...
- OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 5 U (Lw) 6/08
Pachtvertrag: Erfordernis eines Vertreterzusatzes beim Abschluss eines ...
- OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 5 U (Lw) 9/08
Pachtvertrag: Erfordernis eines Vertreterzusatzes beim Abschluss eines ...
- OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 5 U (Lw) 19/08
Pachtvertrag: Erfordernis eines Vertreterzusatzes beim Abschluss eines ...
- LG Lübeck, 26.06.2023 - 10 O 298/22
Zivilrechtsklage einer Gemeinde auf Beseitigung einer Grundstücksbeeinträchtigung
Querverweise
Auf § 594d BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 594d BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126 (Schriftform) (zu § 594d II 3)
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1922 (Gesamtrechtsnachfolge)