Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 5 - Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
1Wird ein Pachtvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann nach 30 Jahren jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. 2Die Kündigung ist nicht zulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Verpächters oder des Pächters geschlossen ist.
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Rechtsprechung zu § 594b BGB
9 Entscheidungen zu § 594b BGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 11.07.2019 - 101 W 4/19
Anspruch auf Fortsetzung eines Pachtverhältnisses bei tatsächlicher ...
- OLG Celle, 20.08.2014 - 7 U 2/14
Inhalt eines altrechtlichen Wegerechts zu landwirtschaftlichen Zwecken; ...
- OLG Brandenburg, 30.05.2013 - 5 U (Lw) 72/12
Flurbereinigung: Fortsetzung des Rechts zum Besitz an einem Altflurstück kraft ...
- BSG, 19.10.2000 - B 10 LW 21/99 R
Gewährung von Altersrente - Lebenslange Verpachtung - Landwirtschaftlicher ...
- BGH, 25.11.2022 - LwZR 5/21
Vorschriftsmäßige Besetzung des Landwirtschaftsgerichts; Pachtvertrag bei ...
- OLG Düsseldorf, 25.11.2008 - 4 U 4/08
Auslegung eines Vertrages über die Zurverfügungstellung von Grundbesitz zu ...
- OLG Celle, 18.03.2020 - 7 U 1813/19
- LG Düsseldorf, 07.12.2015 - 9 O 8/12
- OLG Düsseldorf, 26.06.2001 - 24 U 100/00
Beendigung eines Pachtvertrages
Querverweise
Auf § 594b BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)