Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 5 - Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
(1) Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderung oder Verschlechterung der verpachteten Sache sowie die Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten.
(2) 1Die Verjährung der Ersatzansprüche des Verpächters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält. 2Die Verjährung der Ansprüche des Pächters beginnt mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
(3) Mit der Verjährung des Anspruchs des Verpächters auf Rückgabe der Sache verjähren auch die Ersatzansprüche des Verpächters.
Rechtsprechung zu § 591b BGB
45 Entscheidungen zu § 591b BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 27.04.2001 - LwZR 6/00
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Verpächters
- OLG Frankfurt, 18.05.2022 - 2 W 45/21
Vermietung von Wohnraum "pro Matratze" sittenwidrig
- OLG Naumburg, 20.11.2002 - 2 Ww 55/02
Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der ...
- OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 101 U 2/20
Anspruch eines Landpächters auf Zustimmung zur Übertragung (Herausgabe) des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 12.03.2021 - 101 U 2/20
Rechte des Pächters einer landwirtschaftlichen Fläche bei Umwandlung von Grünland ...
- OLG Stuttgart, 12.03.2021 - 101 U 2/20
- BGH, 21.09.2000 - IX ZR 127/99
Ersatzansprüche - Kreispachtgeschädigte - Landwirtschaftsbetrieb - Gemeinderat - ...
- OLG Oldenburg, 24.06.1999 - 10 U 2/99
Beginn der Verjährung ab Kenntnis von allen für eine Schadensersatzklage ...
- BGH, 26.10.1999 - BLw 1/99
Schadensersatzanspruch eines LPG -Mitglieds gegen die LP wegen Vernachlässigung ...
- LG Hamburg, 06.01.2022 - 319 O 153/21
- OLG Jena, 21.08.1997 - Lw U 395/97
Kurze Verjährungsfrist für alle konkurrierenden Ansprüche aus Vertrag und Gesetz; ...
Querverweise
Auf § 591b BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 591b BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- § 200 (Beginn anderer Verjährungsfristen) (zu § 591b II)