Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 5 - Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
Zitiervorschläge
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§ 585Begriff des Landpachtvertrags
§ 585aForm des Landpachtvertrags
§ 585bBeschreibung der Pachtsache
§ 586Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
§ 586aLasten der Pachtsache
§ 587Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters
§ 588Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung
§ 589Nutzungsüberlassung an Dritte
§ 590Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung
§ 590aVertragswidriger Gebrauch
§ 590bNotwendige Verwendungen
§ 591Wertverbessernde Verwendungen
§ 591aWegnahme von Einrichtungen
§ 591bVerjährung von Ersatzansprüchen
§ 592Verpächterpfandrecht
§ 593Änderung von Landpachtverträgen
§ 593aBetriebsübergabe
§ 593bVeräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
§ 594Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses
§ 594aKündigungsfristen
§ 594bVertrag über mehr als 30 Jahre
§ 594cKündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters
§ 594dTod des Pächters
§ 594eAußerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 594fSchriftform der Kündigung
§ 595Fortsetzung des Pachtverhältnisses
§ 595aVorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen
§ 596Rückgabe der Pachtsache
§ 596aErsatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende
§ 596bRücklassungspflicht
§ 597Verspätete Rückgabe
Rechtsprechung zu § 586a BGB
3 Entscheidungen zu § 586a BGB in unserer Datenbank:
- VG Lüneburg, 15.11.2017 - 1 A 167/15
Bewirtschaftende Person; Bewirtschaftung; Erschwernisausgleich; Landpachtvertrag
- OLG Köln, 28.11.2013 - 23 U 5/13
Anspruch eines Pächters auf Verlängerung eines Landpachtvertrages mit langer ...
- FG Rheinland-Pfalz, 10.09.1997 - 1 K 2656/96
Gewerbesteuer; Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen
Querverweise
Auf § 586a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)