Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 5 - Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
(1) Der Pächter darf die landwirtschaftliche Bestimmung der Pachtsache nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters ändern.
(2) 1Zur Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache ist die vorherige Erlaubnis des Verpächters nur dann erforderlich, wenn durch die Änderung die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird. 2Der Pächter darf Gebäude nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters errichten. 3Verweigert der Verpächter die Erlaubnis, so kann sie auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Änderung zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet erscheint und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden kann. 4Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. 5Das Landwirtschaftsgericht kann die Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen ersetzen, insbesondere eine Sicherheitsleistung anordnen sowie Art und Umfang der Sicherheit bestimmen. 6Ist die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über die Rückgabe der Sicherheit; § 109 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Hat der Pächter das nach § 582a zum Schätzwert übernommene Inventar im Zusammenhang mit einer Änderung der Nutzung der Pachtsache wesentlich vermindert, so kann der Verpächter schon während der Pachtzeit einen Geldausgleich in entsprechender Anwendung des § 582a Abs. 3 verlangen, es sei denn, dass der Erlös der veräußerten Inventarstücke zu einer zur Höhe des Erlöses in angemessenem Verhältnis stehenden Verbesserung der Pachtsache nach § 591 verwendet worden ist.
Rechtsprechung zu § 590 BGB
48 Entscheidungen zu § 590 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 29.01.2014 - 7 U 158/13
Grundsätze der Verwirkung des Kündigungsrechts eines Bewirtschaftungsvertrages ...
- OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 101 U 2/20
Anspruch eines Landpächters auf Zustimmung zur Übertragung (Herausgabe) des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 12.03.2021 - 101 U 2/20
Rechte des Pächters einer landwirtschaftlichen Fläche bei Umwandlung von Grünland ...
- OLG Stuttgart, 12.03.2021 - 101 U 2/20
- BGH, 24.11.2017 - LwZR 2/16
Schadensersatzbegehren für den mit der Entstehung von Dauergrünland verbundenen ...
Zum selben Verfahren:
- AG Schwerin, 11.12.2014 - 19 XV 4/14
Landpachtvertrag: Pflicht eines Pächters zur Nutzungsänderung
- AG Schwerin, 11.12.2014 - 19 XV 4/14
- OLG Schleswig, 31.05.2016 - 60L WLw 22/15
Gerichtsgebühren; Hofvermerk; Löschung Hofvermerk
- OLG Schleswig, 05.06.2015 - 2 L U 13/14
- FG Saarland, 05.11.2009 - 1 K 2250/05
Zurechnung des Differenzbetrags nach § 48a BewG bei Intensivnutzung als ...
- AG Saarbrücken, 09.12.2009 - 4 C 487/08
- AG Halle/Westfalen, 16.12.2016 - 4 Lw 13/16
Querverweise
Auf § 590 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)