Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 5 - Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
1Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. 2Es verlängert sich bei Pachtverträgen, die auf mindestens drei Jahre geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit, wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere Teil zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit ist, dieser nicht binnen einer Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt. 3Die Anfrage und die Ablehnung bedürfen der schriftlichen Form. 4Die Anfrage ist ohne Wirkung, wenn in ihr nicht auf die Folge der Nichtbeachtung ausdrücklich hingewiesen wird und wenn sie nicht innerhalb des drittletzten Pachtjahrs gestellt wird.
Rechtsprechung zu § 594 BGB
63 Entscheidungen zu § 594 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 25.11.2022 - LwZR 5/21
Vorschriftsmäßige Besetzung des Landwirtschaftsgerichts; Pachtvertrag bei ...
- VG Regensburg, 11.07.2019 - RN 5 K 18.1415
Keine unionsrechtliche Förderung bei missbräuchlicher künstlicher Gestaltung der ...
- AG Kleve, 15.01.2016 - 35 C 278/15
Mietvertrag, Pachtvertrag
- OLG Hamm, 10.11.2011 - 10 U 141/10
Herausgabe des Besitzes aus den landpachtvertraglichen Regelungen in §§ 596 Abs. ...
- BVerwG, 23.08.1993 - 3 B 52.93
Anspruch auf Verlängerung eines Pachtverhältnisses unter den Bedingungen einer ...
- OLG Celle, 12.03.2014 - 7 U 164/13
Landpachtvertrag: Ausübung eines Optionsrechts auf Pachtverlängerung nach Ablauf ...
- OVG Niedersachsen, 08.10.2013 - 1 LB 162/13
Umstandsmoment bei der Verwirkung baurechtlicher Nachbarrechte
- BAG, 09.02.1956 - 1 AZR 329/55
Klausel eines Tarifvertrages - Ausscheiden auf eigenen Wunsch - Jahresurlaub - ...
- OLG Stuttgart, 17.02.2014 - 101 U 6/13
Landpachtvertrag: Voraussetzung für eine fristlose Kündigung wegen ...
- FG München, 04.12.2014 - 9 K 1932/14
Abstammungsgutachten; Vaterschaftsanerkennung; Begrenzung der ...
Querverweise
Auf § 594 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Landpachtvertrag
- § 595 (Fortsetzung des Pachtverhältnisses)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 594 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126 (Schriftform) (zu § 594 S. 3)