Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 5 - Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
(1) 1Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten. 2Ist die Pacht nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie am ersten Werktag nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(2) 1Der Pächter wird von der Entrichtung der Pacht nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Nutzungsrechts verhindert ist. 2§ 537 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 587 BGB
37 Entscheidungen zu § 587 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 08.11.2018 - 20 U 8/15
Kein Anspruch gegen Gemeinde auf Überlassung von Pachtflächen für ganzjährige ...
- OLG Schleswig, 22.07.2021 - 60 L U 1/20
Fälligkeit von Pachtzinsen
- AG Wolfratshausen, 30.07.2013 - 8 C 1056/12
Hotelschlüssel verloren: Schadensersatz nur bei Schlösseraustausch!
- VG Lüneburg, 15.11.2017 - 1 A 167/15
Bewirtschaftende Person; Bewirtschaftung; Erschwernisausgleich; Landpachtvertrag
- BGH, 22.03.1989 - VIII ZR 155/88
Anspruch des Leasinggebers auf Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe des ...
- AG Wiesbaden, 10.10.2005 - 93 C 349/05
Moment des Erhalts einer nachprüfbaren Abrechung durch den Mieter als ...
- BSG, 22.11.1979 - 8b RKg 3/79
- BFH, 05.05.1976 - I R 166/74
Anwendung der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungsvorschriften - ...
- BVerwG, 08.11.1973 - III C 44.71
Berücksichtigung eines Pächteranteils bei der Berechnung eines Schadens an ...
- BVerwG, 22.02.1973 - III C 101.71
Angemessene Gegenleistung für von der Haupttreuhandstelle Ost erworbenes ...
Querverweise
Auf § 587 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 587 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 271 I (Leistungszeit) (zu § 587 I)