Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 5 - Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
1Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache. 2Für künftige Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. 3Das Pfandrecht erstreckt sich nur auf Sachen, die der Pfändung unterliegen; betreibt der Pächter Landwirtschaft, erstreckt sich das Pfandrecht auch auf Sachen im Sinne des § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere im Sinne des § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung. 4Die Vorschriften der §§ 562a bis 562c gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 07.05.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2022 | Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes | 07.05.2021 | |
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 592 BGB
26 Entscheidungen zu § 592 BGB in unserer Datenbank:
- VG Augsburg, 26.09.2013 - Au 5 K 13.225
Nutzungsuntersagung; Wettbüro; Ermessen; Zwangsgeld; Duldungsanordnung
- LG Düsseldorf, 28.09.2010 - 10 O 198/09
Insolvenzanfechtung bzgl. der Veräußerung von Früchten bei wertausschöpfender ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.12.2013 - IX ZR 127/11
Insolvenzanfechtung: Erfüllungshalber abgetretene Forderung als inkongruente ...
- OLG Düsseldorf, 07.07.2011 - 12 U 173/10
Zahlungsanspruch aus Insolvenzanfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung i.R.e. ...
- BGH, 19.12.2013 - IX ZR 127/11
- LG München I, 08.04.2022 - 10 O 7777/21
Formfreiheit eines Darlehensvertrags
- BFH, 29.07.1976 - IV R 172/72
Buchführender Landwirt - Forstwirt - Entschädigung - Feldbestellungskosten - ...
- OLG Hamm, 25.10.2010 - 18 U 69/10
Geltendmachung von Ansprüchen eines Maklers im Urkundenprozess; Pflichten des ...
- LG Berlin, 17.06.2014 - 67 T 109/14
Teile einer Wohnung vermietet: Mieter muss keine weiteren Mitbewohner dulden!
- BAG, 10.10.1966 - 3 AZR 177/66
Lohnpfändung - Aufrechnungsvereinbarung - Anfechtung - Erwerb vor Bechlagnahme - ...
- BGH, 13.02.1974 - VIII ZR 233/72
Mietvertrag über sämtliche Räumlichkeiten eines Grundstücks und der Betrieb eines ...
Querverweise
Auf § 592 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 592 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1257 (Gesetzliches Pfandrecht)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 50 (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger)