Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 5 - Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
(1) 1Der Verpächter und der Pächter sollen bei Beginn des Pachtverhältnisses gemeinsam eine Beschreibung der Pachtsache anfertigen, in der ihr Umfang sowie der Zustand, in dem sie sich bei der Überlassung befindet, festgestellt werden. 2Dies gilt für die Beendigung des Pachtverhältnisses entsprechend. 3Die Beschreibung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden Teilen zu unterschreiben.
(2) 1Weigert sich ein Vertragsteil, bei der Anfertigung einer Beschreibung mitzuwirken, oder ergeben sich bei der Anfertigung Meinungsverschiedenheiten tatsächlicher Art, so kann jeder Vertragsteil verlangen, dass eine Beschreibung durch einen Sachverständigen angefertigt wird, es sei denn, dass seit der Überlassung der Pachtsache mehr als neun Monate oder seit der Beendigung des Pachtverhältnisses mehr als drei Monate verstrichen sind; der Sachverständige wird auf Antrag durch das Landwirtschaftsgericht ernannt. 2Die insoweit entstehenden Kosten trägt jeder Vertragsteil zur Hälfte.
(3) Ist eine Beschreibung der genannten Art angefertigt, so wird im Verhältnis der Vertragsteile zueinander vermutet, dass sie richtig ist.
Rechtsprechung zu § 585b BGB
10 Entscheidungen zu § 585b BGB in unserer Datenbank:
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 22.09.2020 - 15 C 158/20
Wohnraummiete: Pflicht zur Erläuterung der wohnwerterhöhenden Merkmale im Rahmen ...
- OLG Düsseldorf, 06.12.2012 - 10 U 63/12
Umfang des Erfordernisses der Schriftform eines auf bestimmte Zeit geschlossenen ...
- OLG Jena, 08.04.1997 - LW W 550/96
Entschädigungsanspruch und Anspruchsgegner eines im Verfahren der Beschreibung ...
- LAG Berlin, 31.08.1992 - 9 Ta 12/92
Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsweg bei Aufrechnung
- OLG Dresden, 20.03.1995 - WLw 699/94
- BFH, 24.09.1998 - IV R 1/98
Erweiterung eines verpachteten Betriebs
- OLG Düsseldorf, 27.05.2010 - 10 U 147/09
Abgrenzung von Miete und Pacht bei der Überlassung eines vom Vermieter ...
- BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98
Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages
- LG Berlin, 04.06.2002 - 15 O 493/01
- OLG Naumburg, 29.01.2009 - 2 U 108/08
Querverweise
Auf § 585b BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)