Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 5 - Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
(1) 1Endet das Pachtverhältnis im Laufe eines Pachtjahrs, so hat der Verpächter dem Pächter den Wert der noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung vor dem Ende des Pachtjahrs zu trennenden Früchte zu ersetzen. 2Dabei ist das Ernterisiko angemessen zu berücksichtigen.
(2) Lässt sich der in Absatz 1 bezeichnete Wert aus jahreszeitlich bedingten Gründen nicht feststellen, so hat der Verpächter dem Pächter die Aufwendungen auf diese Früchte insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entsprechen.
(3) 1Absatz 1 gilt auch für das zum Einschlag vorgesehene, aber noch nicht eingeschlagene Holz. 2Hat der Pächter mehr Holz eingeschlagen, als bei ordnungsmäßiger Nutzung zulässig war, so hat er dem Verpächter den Wert der die normale Nutzung übersteigenden Holzmenge zu ersetzen. 3Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 596a BGB
10 Entscheidungen zu § 596a BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 25.11.2022 - LwZR 5/21
Vorschriftsmäßige Besetzung des Landwirtschaftsgerichts; Pachtvertrag bei ...
- OLG Schleswig, 12.06.1990 - 3 U 8/89
Erfolgsaussichten einer zivilrechtlichen Klage zur Geltendmachung eines ...
- BGH, 25.11.2022 - LwZR 6/21
Wirksame Beendigung eines Pachtverhältnisses; Vorschriftsmäßige Besetzung des ...
- OLG Celle, 29.06.2010 - 3 W 54/10
Haftung des Rechtsanwalts bei Verjährung von Ansprüchen des Pächters bei ...
- OLG Brandenburg, 02.08.2010 - 5 U (Lw) 175/06
Herausgabe eines landwirtschaftlichem Grundstücks: Ersatz von ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 02.09.2010 - 5 U (Lw) 175/06
Umfang des Ersatzanspruchs hinsichtlich der Früchte auf dem Halm
- OLG Brandenburg, 02.09.2010 - 5 U (Lw) 175/06
- OLG Naumburg, 14.12.1999 - 2 Ww 36/97
Wirksamkeit eines notariellen Grundstücksüberlassungsvertrags hinsichtlich des ...
- BGH, 04.12.1997 - III ZR 270/96
Begriff des Handelns für einen anderen; Erwerb von Anpflanzungseigentum durch ...
Querverweise
Auf § 596a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1055 (Rückgabepflicht des Nießbrauchers)
- Erbrecht
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- § 2130 (Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)