Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 - 18)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ InsVfVO (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ InsVfVO
__paste_bez____paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Art. 5
Gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens

(1) Der Schuldner oder jeder Gläubiger kann die Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens vor Gericht aus Gründen der internationalen Zuständigkeit anfechten.

(2) Die Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens kann von anderen als den in Absatz 1 genannten Verfahrensbeteiligten oder aus anderen Gründen als einer mangelnden internationalen Zuständigkeit angefochten werden, wenn dies nach nationalem Recht vorgesehen ist.

Rechtsprechung zu Art. 5 InsVfVO

10 Entscheidungen zu Art. 5 InsVfVO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf Art. 5 InsVfVO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 5 InsVfVO:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 883 (Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung) (zu Art. 5 III)
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          §§ 49 ff. (Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen)
     
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          § 106 (Vormerkung) (zu Art. 5 III)
     
      Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
        Gegenstände mit Absonderungsrechten
          §§ 166 ff. (Verwertung beweglicher Gegenstände)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht