Insolvenzverfahrenverordnung
Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 - 18) |
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__paste_bez____paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html)
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Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit oder ein anhängiges Schiedsverfahren über einen Gegenstand oder ein Recht, der bzw. das Teil der Insolvenzmasse ist, gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig oder in dem das Schiedsgericht belegen ist.
Art. 1Anwendungsbereich
Art. 2Begriffsbestimmungen
Art. 3Internationale Zuständigkeit
Art. 4Prüfung der Zuständigkeit
Art. 5Gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsolvenz-
verfahrens Art. 6Zuständigkeit für Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen Art. 7Anwendbares Recht Art. 8Dingliche Rechte Dritter Art. 9Aufrechnung Art. 10Eigentumsvorbehalt Art. 11Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand Art. 12Zahlungssysteme und Finanzmärkte Art. 13Arbeitsvertrag Art. 14Wirkung auf eintragungs-
pflichtige Rechte Art. 15Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und Gemeinschaftsmarken Art. 16Benachteiligende Handlungen Art. 17Schutz des Dritterwerbers Art. 18Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtstreitigkeiten und Schiedsverfahren
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verfahrens Art. 6Zuständigkeit für Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen Art. 7Anwendbares Recht Art. 8Dingliche Rechte Dritter Art. 9Aufrechnung Art. 10Eigentumsvorbehalt Art. 11Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand Art. 12Zahlungssysteme und Finanzmärkte Art. 13Arbeitsvertrag Art. 14Wirkung auf eintragungs-
pflichtige Rechte Art. 15Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und Gemeinschaftsmarken Art. 16Benachteiligende Handlungen Art. 17Schutz des Dritterwerbers Art. 18Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtstreitigkeiten und Schiedsverfahren
Rechtsprechung zu Art. 18 InsVfVO
5 Entscheidungen zu Art. 18 InsVfVO in unserer Datenbank:
- BGH, 20.07.2017 - IX ZB 63/16
Insolvenzverfahren: Beurteilung der Pfändbarkeit einer ausländischen Rente nach ...
- EuGH, 06.06.2018 - C-250/17
Tarragó da Silveira - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit ...
- OLG Saarbrücken, 05.04.2023 - 5 U 54/21
Zulässigkeit einer Klage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines in ...
- LG Düsseldorf, 17.09.2019 - 4a O 58/18
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- OLG Saarbrücken, 15.07.2021 - 4 U 48/20
1. Der Schutzbereich der Bereichsausnahme des § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB ist nach ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 18 InsVfVO:
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Allgemeine Bestimmungen
- Art. 4 II c) (Prüfung der Zuständigkeit)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzanfechtung
- §§ 129 ff. (Grundsatz) (zu Art. 18 II 2)
- Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Sicherung der Insolvenzmasse
- §§ 148 ff. (Übernahme der Insolvenzmasse)