Insolvenzverfahrenverordnung
Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 - 18) |
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Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe m findet keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass
a) | für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und | |
b) | diese Handlung im vorliegenden Fall in keiner Weise nach dem Recht dieses Mitgliedstaats angreifbar ist. |
Art. 1Anwendungsbereich
Art. 2Begriffsbestimmungen
Art. 3Internationale Zuständigkeit
Art. 4Prüfung der Zuständigkeit
Art. 5Gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsolvenz-
verfahrens Art. 6Zuständigkeit für Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen Art. 7Anwendbares Recht Art. 8Dingliche Rechte Dritter Art. 9Aufrechnung Art. 10Eigentumsvorbehalt Art. 11Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand Art. 12Zahlungssysteme und Finanzmärkte Art. 13Arbeitsvertrag Art. 14Wirkung auf eintragungs-
pflichtige Rechte Art. 15Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und Gemeinschaftsmarken Art. 16Benachteiligende Handlungen Art. 17Schutz des Dritterwerbers Art. 18Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtstreitigkeiten und Schiedsverfahren
verfahrens Art. 6Zuständigkeit für Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen Art. 7Anwendbares Recht Art. 8Dingliche Rechte Dritter Art. 9Aufrechnung Art. 10Eigentumsvorbehalt Art. 11Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand Art. 12Zahlungssysteme und Finanzmärkte Art. 13Arbeitsvertrag Art. 14Wirkung auf eintragungs-
pflichtige Rechte Art. 15Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und Gemeinschaftsmarken Art. 16Benachteiligende Handlungen Art. 17Schutz des Dritterwerbers Art. 18Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtstreitigkeiten und Schiedsverfahren
Rechtsprechung zu Art. 16 InsVfVO
8 Entscheidungen zu Art. 16 InsVfVO in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 14.10.2020 - 4 U 229/19
- BGH, 12.12.2019 - IX ZR 328/18
Maßgeblichkeit des Rechts eines anderen Staats für die Rechtshandlung ...
- BGH, 23.01.2020 - IX ZR 94/19
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ...
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 07.12.2020 - 3 O 378/16
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 16.02.2022 - 12 U 12/18
- BGH, 17.12.2020 - IX ZB 72/19
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b, Abs. ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 16 InsVfVO:
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 27 ff. (Voraussetzungen für den Zugang zu Informationen über das System der Vernetzung) (zu Art. 16 II 2)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- §§ 80 ff. (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts) (zu Art. 16 ff)