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Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 - 18)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ InsVfVO (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ InsVfVO
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung
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Art. 12
Zahlungssysteme und Finanzmärkte

(1) Unbeschadet des Artikels 8 ist für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder eines Zahlungs- oder Abwicklungssystems oder eines Finanzmarktes ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, das für das betreffende System oder den betreffenden Markt gilt.

(2) Absatz 1 steht einer Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit der Zahlungen oder Transaktionen gemäß den für das betreffende Zahlungssystem oder den betreffenden Finanzmarkt geltenden Rechtsvorschriften nicht entgegen.

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 12 InsVfVO:

    Markengesetz (MarkenG) 
      Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz
        Marken als Gegenstand des Vermögens
          § 29 III (Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren)
     
      Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken
        Unionsmarken
          §§ 125a ff. (Erteilung der Vollstreckungsklausel)
     
      § 125h
Was ist das?

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