Insolvenzverfahrenverordnung
| Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 - 18) |
(1) Unbeschadet des Artikels 8 ist für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder eines Zahlungs- oder Abwicklungssystems oder eines Finanzmarktes ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, das für das betreffende System oder den betreffenden Markt gilt.
(2) Absatz 1 steht einer Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit der Zahlungen oder Transaktionen gemäß den für das betreffende Zahlungssystem oder den betreffenden Finanzmarkt geltenden Rechtsvorschriften nicht entgegen.
verfahrens Art. 6Zuständigkeit für Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen Art. 7Anwendbares Recht Art. 8Dingliche Rechte Dritter Art. 9Aufrechnung Art. 10Eigentumsvorbehalt Art. 11Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand Art. 12Zahlungssysteme und Finanzmärkte Art. 13Arbeitsvertrag Art. 14Wirkung auf eintragungs-
pflichtige Rechte Art. 15Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und Gemeinschaftsmarken Art. 16Benachteiligende Handlungen Art. 17Schutz des Dritterwerbers Art. 18Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtstreitigkeiten und Schiedsverfahren
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 12 InsVfVO:
- Markengesetz (MarkenG)
- Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz
- Marken als Gegenstand des Vermögens
- § 29 III (Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren)
- Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken
- Unionsmarken
- §§ 125a ff. (Erteilung der Vollstreckungsklausel)
- § 125h