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   OLG Zweibrücken, 02.11.2022 - 7 U 78/21   

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OLG Zweibrücken, 02.11.2022 - 7 U 78/21 (https://dejure.org/2022,42688)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 02.11.2022 - 7 U 78/21 (https://dejure.org/2022,42688)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 02. November 2022 - 7 U 78/21 (https://dejure.org/2022,42688)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 2164
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (36)

  • BGH, 06.05.2021 - IX ZR 72/20

    Insolvenz, Vorsatzanfechtung, Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.11.2022 - 7 U 78/21
    Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH ZIP 2016, 1686 Rn. 12; BGHZ 230, 28 Rn. 11).

    Bei der Anfechtung kongruenter Deckungen kann der Benachteiligungsvorsatz nicht allein darauf gestützt werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig ist (BGHZ 230, 28 Rn. 30).

    In diesen Fällen ist für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz von entscheidender Bedeutung, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird; dies kann aus der im Moment der Rechtshandlung gegebenen Liquiditätslage nicht in jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden (BGHZ 230, 28 Rn. 36; ZIP 2022, 589 Rn. 19; WM 2022, 1287 Rn. 14).

    Auf eine im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung nur drohende Zahlungsunfähigkeit kann der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners in der Regel nicht gestützt werden (BGHZ 230, 28 Rn. 39).

    Zur Vorsatzanfechtung kann es etwa führen, wenn im Zustand der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit und in der sicheren Erwartung des späteren Eintritts der Zahlungsunfähigkeit mit den noch vorhandenen Mitteln gezielt bestimmte (womöglich nahestehende) Altgläubiger außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs befriedigt werden (BGHZ 230, 28 Rn. 40).

  • BGH, 03.03.2022 - IX ZR 78/20

    Rückforderungsklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung:

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.11.2022 - 7 U 78/21
    Erfüllungsleistungen des Schuldners führen jedoch nur dann zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Insolvenzgläubiger, wenn der Schuldner keine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat oder der erfüllte Anspruch rechtlich nicht mehr durchsetzbar war (vgl. BGH MDR 1997, 767, 768; WM 2017, 486 Rn. 17; WM 2022, 527 Rn. 100; MünchKommInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, § 133 Rn. 44 m.w.N.).

    Ebenso wenig genügt für eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung der reinen Erfüllungsleistung, dass der Schuldner zum Zeitpunkt seiner Leistung insolvenzreif ist, weil bei einer Schuldtilgung auf die Ausgewogenheit der erfüllten Verpflichtungen abzustellen ist (vgl. zum Ganzen: BGH WM 2022, 527 Rn. 100 m.w.N.).

    In diesen Fällen ist für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz von entscheidender Bedeutung, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird; dies kann aus der im Moment der Rechtshandlung gegebenen Liquiditätslage nicht in jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden (BGHZ 230, 28 Rn. 36; ZIP 2022, 589 Rn. 19; WM 2022, 1287 Rn. 14).

    Es kann zudem für einen Benachteiligungsvorsatz bei erkannt drohender Zahlungsunfähigkeit sprechen, wenn der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sicher zu erwarten ist und alsbald bevorsteht, der Schuldner sich bewusst ist, dass er kurzfristig einen Insolvenzantrag stellen wird, und er gleichwohl Gläubiger in der verbleibenden Zeit bis zum ohnehin beabsichtigten Insolvenzantrag gezielt befriedigt (BGH ZIP 2022, 589 Rn. 56).

  • BGH, 22.12.2016 - IX ZR 94/14

    Insolvenzanfechtung: GmbH & Co. KG als nahestehende Person gegenüber einer GmbH

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.11.2022 - 7 U 78/21
    Erfüllungsleistungen des Schuldners führen jedoch nur dann zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Insolvenzgläubiger, wenn der Schuldner keine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat oder der erfüllte Anspruch rechtlich nicht mehr durchsetzbar war (vgl. BGH MDR 1997, 767, 768; WM 2017, 486 Rn. 17; WM 2022, 527 Rn. 100; MünchKommInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, § 133 Rn. 44 m.w.N.).

    Auch dieses Näheverhältnis hat - außerhalb des Anwendungsbereichs von § 133 Abs. 4 InsO - indizielle Bedeutung (vgl. BGH NZI 2013, 39 Rn. 7; NZI 2017, 358 Rn. 18; Borries/Hirte in Uhlenbruck, InsO , 15. Auflage 2019, § 133 Rn. 119) und spricht hier für den Vorsatz des Schuldners, zugunsten der Beklagten seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen.

    Der Umstand, dass der Anfechtungsgegner dem Schuldner im Sinne des § 138 InsO nahe stand, kann indizielle Bedeutung haben bei der Beurteilung, ob der Anfechtungsgegner einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte, insbesondere ob er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte oder bereits eingetreten war (vgl. BGH WM 2017, 486 Rn. 18 m.w.N.).

  • BGH, 22.06.2017 - IX ZR 111/14

    Insolvenzanfechtung: Rückschluss von der erfolgreichen zwangsweisen Durchsetzung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.11.2022 - 7 U 78/21
    Ebenso wenig fällig sind Forderungen, bei denen zwar keine rechtsgültige Stundungsabrede vorliegt, aber ein rein tatsächliches Stillhalten des Gläubigers, aus dem sich ergibt, dass dieser die Verbindlichkeiten nicht ernsthaft einfordert (vgl. BGH NZI 2017, 718, 719).

    Eine Ratenzahlung, die sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält und nicht mit Erklärungen des Schuldners oder sonstigen Umständen verbunden ist, die einen Rückschluss auf eine ungünstige Vermögenslage zulassen, ist kein Indiz für eine Zahlungseinstellung (vgl. BGH, NZI 2015, 470 Rn. 4; NZI 2017, 718 Rn. 23; Borries/Hirte in Uhlenbruck, InsO , 15. Aufl. 2019, § 130 Rn. 72b m.w.N.).

  • BGH, 16.04.2015 - IX ZR 6/14

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von drohender

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.11.2022 - 7 U 78/21
    Eine Ratenzahlung, die sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält und nicht mit Erklärungen des Schuldners oder sonstigen Umständen verbunden ist, die einen Rückschluss auf eine ungünstige Vermögenslage zulassen, ist kein Indiz für eine Zahlungseinstellung (vgl. BGH, NZI 2015, 470 Rn. 4; NZI 2017, 718 Rn. 23; Borries/Hirte in Uhlenbruck, InsO , 15. Aufl. 2019, § 130 Rn. 72b m.w.N.).

    Die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung kann auf den verschiedensten Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, etwa der Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens (vgl. BGH, NZI 2015, 470 Rn. 3; NZI 2016, 266 Rn. 20).

  • BGH, 10.01.2008 - IX ZR 33/07

    Anforderungen an den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.11.2022 - 7 U 78/21
    Ausreichend im Rahmen von § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung (vgl. BGH NZI 2008, 233 Rn. 12; 2009, 768 Rn. 5; jeweils m.w.N.).

    Der Insolvenzverwalter trägt für die Kenntnis des Anfechtungsgegners - wie auch für die übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO - die Darlegungs- und Beweislast (BGH NZI 2008, 233 Rn. 16; NZI 2009, 239 ).

  • BGH, 13.03.1997 - IX ZR 93/96

    Anfechtung der durch vorzeitige Rückgewähr eines Kredits bewirkten

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.11.2022 - 7 U 78/21
    Erfüllungsleistungen des Schuldners führen jedoch nur dann zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Insolvenzgläubiger, wenn der Schuldner keine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat oder der erfüllte Anspruch rechtlich nicht mehr durchsetzbar war (vgl. BGH MDR 1997, 767, 768; WM 2017, 486 Rn. 17; WM 2022, 527 Rn. 100; MünchKommInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, § 133 Rn. 44 m.w.N.).

    Die Befreiung von einer rechtsgültigen, unanfechtbaren Verbindlichkeit ist regelmäßig ein vollwertiger wirtschaftlicher Ausgleich für die entsprechende Tilgungsleistung und führt deshalb nicht zu einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung (vgl. BGH DtZ 1997, 228 ; OLG Koblenz, NZG 2006, 865, 866; MünchKommInsO/ Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, § 129 Rn. 118).

  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.11.2022 - 7 U 78/21
    Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen, was in der Regel der Fall ist, wenn eine Liquiditätslücke von 10 % oder mehr besteht, die nicht innerhalb einer Frist von zwei bis drei Wochen geschlossen werden kann (BGHZ 163, 134, 145; NZI 2013, 140, 143; NZI 2016, 736, 738 f.).
  • BGH, 19.12.2017 - II ZR 88/16

    Insolvenzrecht: BGH lehnt "Bugwellen"-Theorie für Feststellung der

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.11.2022 - 7 U 78/21
    Zur Feststellung dieser Zahlungsunfähigkeit sind die Aktiva (vorhandenes liquides Vermögen [Aktiva I] einschließlich kurzfristig, also innerhalb von drei Wochen, verwertbarem Vermögen sowie innerhalb dieser Frist realisierbarer sonstiger Einnahmen [Aktiva II]) und Passiva (fällige und eingeforderte Verbindlichkeiten [Passiva I] sowie solche Verbindlichkeiten, die innerhalb der nächsten drei Wochen fällig und voraussichtlich eingefordert werden [Passiva II]) stichtagsbezogen einander gegenüberzustellen (vgl. BGH NZI 2018, 204, 206 m.w.N.).
  • BGH, 25.02.2016 - IX ZR 109/15

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von dem Benachteiligungsvorsatz des

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.11.2022 - 7 U 78/21
    Die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung kann auf den verschiedensten Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, etwa der Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens (vgl. BGH, NZI 2015, 470 Rn. 3; NZI 2016, 266 Rn. 20).
  • BGH, 06.12.2012 - IX ZR 3/12

    Insolvenzanfechtung: Beweislast des Gläubigers/Anfechtungsgegners für den

  • BGH, 09.06.2016 - IX ZR 174/15

    Insolvenzanfechtung einer kongruenten Leistungen: Indizien für eine erkennbare

  • BGH, 07.05.2020 - IX ZR 18/19

    Insolvenzverfahren: Vermutung, Kenntnis und Widerlegbarkeit des

  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 205/11

    Insolvenzanfechtung: Beweislastverteilung bei nahestehender Person als

  • BGH, 05.12.2013 - IX ZR 93/11

    Insolvenzanfechtung: Prognose einer drohenden Zahlungsunfähigkeit

  • BGH, 08.05.2018 - XI ZR 538/17

    Statthaftigkeit der Aufrechnung als neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel in

  • BGH, 02.07.2009 - III ZR 333/08

    Rechtsstellung des Verwalters eines Mietpools; Zulässigkeit des Bestreitens von

  • BGH, 22.11.2012 - IX ZR 62/10

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit von Zahlungen auf ein prolongiertes Darlehen

  • BGH, 18.12.2008 - IX ZR 79/07

    Verschlechterung der Befriedigungsaussichten durch die Vereinbarung eines nicht

  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 298/97

    Berücksichtigung von Vorfälligkeitszinsen bei der Wertberechnung

  • BGH, 28.03.2019 - I ZR 179/18

    Rückzahlung der Reservierungsgebühr für eine Wohnung durch Zusage und Bestätigung

  • BGH, 05.03.2015 - IX ZR 133/14

    Qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung im Rahmen einer Mezzanine-Finanzierung

  • BGH, 14.07.2016 - IX ZR 188/15

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des

  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 192/13

    Insolvenzanfechtung: Bargeschäftsprivileg für Lohnzahlungen des insolventen

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

  • BGH, 09.06.2016 - IX ZR 153/15

    Insolvenzanfechtung: Auslösung einer Gläubigerbenachteiligung durch Veräußerung

  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 182/01

    Anfechtung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

  • BGH, 28.01.2016 - IX ZR 185/13

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch eine "Treuhandzahlung" zur

  • BGH, 29.11.2007 - IX ZR 121/06

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen im Anweisungsverhältnis; Bestimmung des

  • BGH, 12.10.2017 - IX ZR 50/15

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung bei tatsächlich nur vorliegender

  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 280/13

    Insolvenzanfechtung: Begleichung einer Geldstrafe durch den zahlungsunfähigen

  • BGH, 12.10.2017 - IX ZR 288/14

    Rückübereignungsanspruch des Wohnungseigentumsverkäufers in der Insolvenz des

  • BGH, 28.04.2022 - IX ZR 48/21

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Bedeutung des

  • BGH, 12.07.2007 - IX ZR 235/03

    Gläubigerbenachteiligung bei Abtretung einer Forderung zur Tilgung einer anderen

  • BGH, 22.03.2007 - IX ZB 208/05

    Rechtsschutzinteresse für Insolvenzeröffnung

  • OLG Koblenz, 18.01.2006 - 1 U 1082/04

    Insolvenzanfechtung: Zeitspanne für die Umqualifizierung eines einer GmbH vor

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2023 - 5 Sa 142/22

    Insolvenzanfechtung - Gehaltszahlungen - Gläubigerbenachteiligungsvorsatz -

    Dies setzt voraus, dass die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Rechtshandlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gewesen wären (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 288/14 - Rn. 22, juris = ZInsO 2017, 2539; OLG Zweibrücken, Urteil vom 2. November 2022 - 7 U 78/21 - Rn. 53, juris = ZInsO 2022, 2584).
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