Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55) |
1Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. 2Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.
berechtigte § 52Ausfall der Absonderungs-
berechtigten § 53Massegläubiger § 54Kosten des Insolvenzverfahrens § 55Sonstige Masse-
verbindlichkeiten
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Rechtsprechung zu § 52 InsO
100 Entscheidungen zu § 52 InsO in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2021 - 4 M 140/20
Vollstreckung einer einem Absonderungsrecht unterliegenden Beitragsforderung nach ...
- VG Düsseldorf, 22.04.2015 - 5 K 8185/14
Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die Duldung der Zwangsvollstreckung in im ...
- BAG, 18.05.2021 - 3 AZR 317/20
Betriebsrentenansprüche - Kapitalisierung - Abzinsungsfaktor
- FG Bremen, 25.01.2018 - 2 K 89/17
Übertragung eines belasteten Grundstücks = Gläubigerbenachteiligung?
- OLG Frankfurt, 16.01.2020 - 5 U 154/19
Kommanditistenhaftung: Rückforderungen von Ausschüttungen durch den ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 25.01.2024 - 10 K 1934/21
Einbeziehen des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften in die Festsetzung ...
- BGH, 13.10.2020 - II ZR 133/19
Klage des Insolvenzverwalters einer Schiffsfondsgesellschaft auf Rückgewähr der ...
- BGH, 10.11.2020 - II ZR 132/19
Kommanditistenhaftung: Darlegung der Gläubigerforderungen durch den ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 09.05.2019 - 14 U 1064/18
Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung einer aufgelebten ...
- OLG München, 09.05.2019 - 14 U 1064/18
§ 52 InsO in Nachschlagewerken
- § 52 InsO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Absonderungsrecht
Querverweise
Auf § 52 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
- Nachlaßinsolvenzverfahren
- § 331 (Gleichzeitige Insolvenz des Erben)
- Depotgesetz (DepotG)
- Vorrang im Insolvenzverfahren
- § 32 (Vorrangige Gläubiger)
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
- § 30 (Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung)
Redaktionelle Querverweise zu § 52 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 38 (Begriff der Insolvenzgläubiger)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Verteilung
- § 190 (Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger) (zu § 52 S. 2)