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Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ InsO (https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ InsO
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__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzordnung
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§ 52
Ausfall der Absonderungsberechtigten

1Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. 2Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.

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Rechtsprechung zu § 52 InsO

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Querverweise

Auf § 52 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
        Nachlaßinsolvenzverfahren
          § 331 (Gleichzeitige Insolvenz des Erben)
    Pfandbriefgesetz (PfandBG) 
      Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
        § 30 (Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung)

Redaktionelle Querverweise zu § 52 InsO:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 38 (Begriff der Insolvenzgläubiger)
     
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Verteilung
          § 190 (Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger) (zu § 52 S. 2)
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