Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259) |
Wird eine Sache als Pfand veräußert, ohne dass dem Veräußerer ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen genügt wird, von denen die Rechtmäßigkeit der Veräußerung abhängt, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 934, 936 entsprechende Anwendung, wenn die Veräußerung nach § 1233 Abs. 2 erfolgt ist oder die Vorschriften des § 1235 oder des § 1240 Abs. 2 beobachtet worden sind.
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Rechtsprechung zu § 1244 BGB
15 Entscheidungen zu § 1244 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 16.12.2020 - 7 U 69/20
Ankauf von Fahrzeugen durch Pfandleiher bei Gewährung eines Rückkaufsrechts: ...
- BGH, 02.07.1992 - IX ZR 274/91
Versteigerung wegen Steuerforderungen - § 305 AO, § 825 ZPO, freie Verwertung ...
- LG Nürnberg-Fürth, 03.02.2026 - 6 O 3814/25
Nichtberechtigte Verfügung, Herausgabeanspruch, Sicherungseigentum, ...
- OLG Köln, 28.06.1995 - 17 U 114/94
Verhältnis zwischenVermieterpfandrecht gem.§ 559 BGB und Sicherungseigentum einer ...
- RG, 09.10.1905 - I 122/05
Versteigerung eines Wechsels auf Grund des § 844 Z.P.O.
- OLG Hamm, 28.09.2010 - 28 U 238/09
Haftung eines freien Mitarbeiters einer anwaltlichen Bürogemeinschaft für ...
- OLG Naumburg, 28.09.2001 - 11 U 32/01
Sachenrechtsbereinigung, Vermögensrecht
- LG München I, 18.12.2008 - 5 HKO 11182/08
Zur Nichtigkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung wegen behaupteter Verstöße ...
- LG München I, 30.12.2008 - 5 HKO 11661/08
Aktiengesellschaft: Fristgerechte Einberufung zur Hauptversammlung; ...
- OLG Brandenburg, 13.02.2025 - 12 U 71/24
Eigenbesitz an einem Oldtimer-Fahrzeug infolge des Erwerbs durch die öffentliche ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1244 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 135 II (Gesetzliches Veräußerungsverbot)