Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259) |
(1) 1Der Eigentümer und der Pfandgläubiger können eine von den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. 2Steht einem Dritten an dem Pfande ein Recht zu, das durch die Veräußerung erlischt, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. 3Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
(2) Auf die Beobachtung der Vorschriften des § 1235, des § 1237 Satz 1 und des § 1240 kann nicht vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung verzichtet werden.
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Rechtsprechung zu § 1245 BGB
23 Entscheidungen zu § 1245 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 11.08.2021 - 2 U 125/20
Wirksamkeit eines Verkaufs mit Rückanmietung
- OLG Frankfurt, 25.06.2021 - 2 U 116/20
Sale-and-rent-back: Gewerbsmäßiger Ankauf und Rückvermietung von Fahrzeugen mit ...
- OLG Frankfurt, 11.08.2021 - 2 U 115/20
Wirksamkeit eines Verkaufs mit Rückanmietung
- OLG Frankfurt, 05.06.2020 - 2 U 90/19
Gewerbsmäßiger Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung von Rücktrittsrecht ...
- BGH, 05.05.2011 - IX ZR 144/10
Haftung des vorläufigen mitbestimmenden Insolvenzverwalters: Zustimmung zur ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 28.07.2010 - 4 U 191/09
Insolvenzeröffnungsverfahren: Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei ...
- OLG Stuttgart, 28.07.2010 - 4 U 191/09
- OLG Naumburg, 28.09.2001 - 11 U 32/01
Sachenrechtsbereinigung, Vermögensrecht
- OLG Oldenburg, 19.02.2009 - 4 VA 4/08
- BGH, 15.02.1995 - XII ZR 260/93
Umfang des Vermieterpfandrechts bei einem Mieterwechsel; Heilung von Verstößen ...
- BGH, 20.10.1972 - I ZR 125/71
Verbot der Versteigerung von in offenen Verkaufsstellen feilgebotenen und ...
Querverweise
Auf § 1245 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an Rechten
- § 1277 (Befriedigung durch Zwangsvollstreckung)