Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259) |
(1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen.
(2) 1Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. 2Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen.
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Rechtsprechung zu § 1219 BGB
16 Entscheidungen zu § 1219 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 11.10.2018 - V ZB 241/17
Notveräußerung beschlagnahmter Gegenstände nach altem Strafprozessrecht: ...
- OLG Hamburg, 17.01.2018 - 13 Kap 2/15
Schiffsfonds MT Providence GmbH & Co. KG: Musterentscheid
- BGH, 20.06.2013 - I ZR 132/12
Lagervertrag: Pfandrecht des Lagerhalters an eingelagerten Elektronikartikeln und ...
- OLG Hamburg, 23.12.2020 - 13 Kap 6/19
Fonds "Best of Shipping I": Musterentscheid ergangen
- BGH, 18.03.2008 - XI ZR 454/06
Verpfändung eines Sparguthabens und Entschädigungsanspruch
- LG Nürnberg-Fürth, 12.11.2002 - 11 O 6105/01
Einhaltung der einmonatigen Wartefrist vor Pfandverwertung auch bei Aktien mit ...
- LG Köln, 20.10.2017 - 82 O 11/15
Urteile gegen Deutsche Bank: Postbank-Übernahme könnte weitere 3 Milliarden Euro ...
- BGH, 04.07.2002 - IX ZR 97/99
Rechtliche Auswirkungen der Insolvenz des Gläubigers auf eine Bürgschaft auf ...
- BGH, 23.03.2000 - III ZR 217/99
Mietzins für ein in Bundeseigentum übergegangenes Grundstück in der ehemaligen ...
- OLG Köln, 02.11.1988 - 2 U 52/88
Herausgabeanspruch nach Erwerb eines antiken Stadtsiegels in einer Versteigerung; ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1219 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Hinterlegung
- § 383 III (Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen) (zu § 1219 I)