Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259) |
(1) 1Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. 2Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Verpfänder nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.
(2) Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.
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Rechtsprechung zu § 1211 BGB
18 Entscheidungen zu § 1211 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 20.06.2022 - 5 U 84/22
Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück Anspruch auf Zustimmung zur ...
- BGH, 14.02.2019 - IX ZR 149/16
Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen einen Gesellschafter einer ...
- BGH, 14.01.2022 - V ZR 245/20
Zustimmung zur Löschung der Zwangssicherungshypothek; Zustimmungsanspruch eines ...
- BGH, 29.11.2011 - X ZR 23/11
Rohrreinigungsdüse
- OLG Frankfurt, 27.07.2005 - 7 U 93/98
Bauvertrag: Anspruch des Bauunternehmers auf Grundbucheintragung einer ...
- LG Bonn, 12.02.1996 - 9 O 541/95
- LG Köln, 07.01.2014 - 24 O 173/13
Einwilligung zur Grundbuchberichtigung; Löschung von nachrangig eingetragenen ...
- OLG Düsseldorf, 08.05.2003 - 5 U 85/02
Bürgschaft - Auslegung und rechtliche Auswirkungen einer Hinterlegungsregelung
- BGH, 19.02.1964 - Ib ZR 155/62
Klage auf Feststellung einer Forderung im Konkursverfahren gegen den ihr ...
- BGH, 20.10.1995 - V ZR 263/94
Umfang der Rechtskraft eines von dem Drittschuldner gegen den Schuldner ...