Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259) |
(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.
(2) 1Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. 2Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.
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Rechtsprechung zu § 1228 BGB
126 Entscheidungen zu § 1228 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 27.04.2026 - 19 U 3294/25
Aufrechnung, Sicherheitsleistung, Freigabeanspruch, Schadensersatz, Besitzschutz, ...
- OLG München, 11.08.2025 - 25 U 1959/24
Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers, Haftpflichtprozeß, ...
- OLG Hamm, 25.03.2025 - 4 ORs 19/25
Betrug; Vermögensschaden; Werkunternehmerpfandrecht
- BGH, 27.01.2022 - IX ZR 44/21
Sicherung des Schadensersatzanspruchs des Vermieters wegen vorzeitiger Beendigung ...
- BGH, 09.01.2018 - XI ZR 17/15
Anwendung des Verbraucherkreditrechts auf ein durch eine Pfandrechtsbestellung an ...
- LG Koblenz, 02.07.2025 - 6 S 174/24
Beziehungsende: Klage auf Herausgabe einer Hündin abgewiesen
- OLG Braunschweig, 20.03.2026 - 4 U 485/23
Entstehung des Pfandrechts bei Verpfändung einer zukünftigen Forderungerst mit ...
- OLG Köln, 22.12.2021 - 22 U 13/20
Anspruch auf Herausgabe eines Versteigerungserlöses Berechtigung zum Verkauf von ...
- BGH, 29.04.2021 - IX ZB 25/20
Schuldner als Pfandgläubiger bzgl. Pfandrechten an den Ansprüchen auf Leistungen ...
- OLG Frankfurt, 11.08.2021 - 2 U 125/20
Wirksamkeit eines Verkaufs mit Rückanmietung
Querverweise
Auf § 1228 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1243 (Rechtswidrige Veräußerung)